Rz. 62

Nach § 199 Abs. 2 BGB verjähren Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Diese Regelung gilt auch insoweit, als ein Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsberater solche Rechtsgutsverletzungen betrifft. Ein entsprechender Ersatzanspruch erstreckt sich auf daraus folgende materielle und immaterielle Schäden (§ 253 BGB).

Die Verjährung des § 199 Abs. 2 BGB beginnt für einen vertraglichen oder vorvertraglichen Schadensersatzanspruch mit der Pflichtverletzung, für eine deliktische Schadensersatzforderung mit Begehung der unerlaubten Handlung; insoweit kommt es nur auf den Zeitpunkt an, in dem sich die Schadensursache ereignet, nicht auf denjenigen des Schadenseintritts[221] (vgl. § 187 Abs. 1 BGB).

[221] BGH, 27.5.1986 – III ZR 239/84, BGHZ 98, 77, 82 = NJW 1986, 2827; BGHZ 117, 287, 292 = NJW 1992, 1884, zu § 852 Abs. 1 BGB a.F.

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