Rz. 7

§ 438 Abs. 3 BGB enthält für den Fall, dass der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat, eine Sonderregelung. Anstelle der sonst einschlägigen § 438 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder Abs. 2 BGB, verweist § 438 Abs. 3 S. 1 BGB auf die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB, die drei Jahre beträgt. Der Fristlauf beginnt anders als in § 438 BGB nicht mit der Ablieferung des Fahrzeugs, sondern gem. § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig ist und der Käufer von den mangelbegründenden Umständen und der Person des Verkäufers Kenntnis erlangt oder aus grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat. Durch die Koppelung des Fristbeginns an die Kenntniserlangung wird der Situation vorgebeugt, dass die Verjährung der Sachmängelansprüche bereits läuft, ohne dass es dem Käufer, bedingt durch das arglistige Verschweigen des Verkäufers, möglich war, den Mangel zu einem früheren Zeitpunkt seit der Ablieferung zu entdecken. Die Maximalfrist der Arglistverjährung beträgt nach §§ 199 Abs. 4 bzw. Abs. 2 Nr. 1 BGB taggenau zehn Jahre, ab Anspruchsentstehung.[5]

[5] BT-Drucks 14/6040, 230; Huber/Faust, Kap. 13 Rn 181; Mansel, NJW 2002, 89–94.

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