Rz. 17
Der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers entsteht dem Grunde nach kraft Gesetzes unmittelbar mit der Ausübung jeder einzelnen vergütungspflichtigen Tätigkeit, die im Vertrauen auf die erfolgte Bestellung entfaltet wurde (§§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB, § 3 Abs. 1 VBVG), also quasi tageweise.[19]
Nach §§ 1960, 1915, 1789 BGB wird die Bestellung erst mit der Verpflichtung wirksam. Vor der förmlichen Amtsverpflichtung ausgeführte Tätigkeiten des Nachlasspflegers sind dementsprechend nicht vergütungsfähig.[20]
Rz. 18
Nach §§ 1960 Abs. 1, 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. § 2 S. 1 VBVG erlöschen Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche, wenn sie nicht binnen fünfzehn Monaten ab der Entstehung beim Nachlassgericht geltend gemacht werden. Diese Ausschlussfrist findet nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung und ganz herrschender Meinung in der Literatur auch Anwendung auf die Nachlasspflegervergütung.[21] Gewahrt wird die Ausschlussfrist nur durch Einreichung eines Vergütungsantrages, der es dem Nachlassgericht ermöglicht, die zutreffende Vergütungshöhe zu prüfen und festzustellen.[22] Die Frist ist von Amts wegen zu beachten und im Falle ihrer Versäumung einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich.[23] Im Einzelfall kann einer Verfristung jedoch § 242 BGB entgegengehalten werden.[24]
Rz. 19
Die Berechnung der Frist erfolgt gem. §§ 188 Abs. 1 Hs. 1, 187 Abs. 1 BGB.[25]
Praxisbeispiel
Der Nachlasspfleger hat am 15.3.2012 vier Stunden für den Nachlass gearbeitet. In diesem Zusammenhang ist er 20 km mit dem Pkw gefahren. Spätestens am 15.6.2013 müssen diese vier Stunden und die angefallenen Fahrtkosten gegenüber dem Nachlassgericht abgerechnet werden, anderenfalls sind die Ansprüche erloschen.
Rz. 20
Das Nachlassgericht kann auf Antrag des Nachlasspflegers die Ausschlussfrist verlängern, § 2 S. 2 VBVG, § 1835 Abs. 1a BGB. Der Fristverlängerungsantrag, der keinen Formvorschriften unterliegt,[26] muss vor Fristablauf beim Nachlassgericht eingehen. Ob das Nachlassgericht Fristverlängerung auch ohne jeweiligen konkreten Antrag sondern pauschal für alle zukünftigen Pflegschaften eines Nachlasspflegers bei dem Gericht gewähren kann, ist umstritten.[27]
Rz. 21
Praxistipp
Der Nachlasspfleger sollte schon bei seinem Antrittsbericht vorsorglich den Antrag stellen, eine abweichende Frist zur Einreichung des Vergütungsantrages zu bestimmen (z.B. "bis 3 Monate nach Aufhebung der Pflegschaft").
Des Weiteren sollte der Nachlasspfleger mit dem Nachlassgericht abstimmen, ob nicht grundsätzlich neben der Feststellung der berufsmäßigen Führung der Nachlasspflegschaft eine abweichende Frist (beispielsweise 3 Monate nach Aufhebung der Pflegschaft) in den Anordnungsbeschluss aufgenommen werden kann.[28]
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