Rz. 3

Einen Anspruch auf Vergütung hat ein Nachlasspfleger, der die Pflegschaft berufsmäßig führt (§§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 VBVG).

 

Rz. 4

Nach § 1 Abs. 1 S. 2 VBVG (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz) liegt Berufsmäßigkeit im Regelfall vor, wenn der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit von voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet. Diese Voraussetzungen können auf die Nachlasspflegschaft übertragen werden.[2]

 

Rz. 5

Gemäß § 1836 Abs. 1 BGB, § 1 VBVG ist die Feststellung der Berufsmäßigkeit zur Führung der Nachlasspflegschaft bei der Bestellung des Pflegers zu treffen. Diese Feststellung hat in Beschlussform zu ergehen, § 38 FamFG. Die Nachlassgerichte treffen diese Feststellung grundsätzlich bei Anordnung der Nachlasspflegschaft durch Aufnahme in den Bestellungsbeschluss: "Der Nachlasspfleger führt die Pflegschaft berufsmäßig".

 

Rz. 6

Unterblieb diese Feststellung versehentlich oder zu Unrecht, ging die bisher herrschende Meinung davon aus, dass eine rückwirkende Nachholung selbst im Vergütungsfestsetzungsverfahren noch möglich sei.[3] Mittlerweile ist es jedoch gefestigte Rechtsprechung des BGH, dass eine nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit – von den Fällen einer Beschlussberichtigung gemäß § 42 FamFG abgesehen – unzulässig ist.[4] Nach Ansicht des BGH besteht für eine rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit kein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis. Der Betreuer, der sich gegen das Unterbleiben der konstitutiven Feststellung einer berufsmäßigen Führung der Betreuung wenden will, könne insoweit die befristete Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegen die Entscheidung einlegen. Dieser Rechtsbehelf steht auch dem Nachlasspfleger zur Verfügung, so dass die Entscheidung des BGH auf das Nachlasspflegschaftsrecht entsprechend anzuwenden ist.[5]

 

Rz. 7

 

Praxistipp

Folglich sollte der Nachlasspfleger bei seiner Verpflichtung den Bestellungsbeschluss dahingehend kontrollieren, dass die Feststellung der Berufsmäßigkeit erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, hat er auf eine Beschlussberichtigung gemäß § 42 FamFG hinzuwirken oder Beschwerde gemäß § 58 FamFG gegen den Bestellungsbeschluss einzulegen. Anderenfalls greift die ehrenamtliche Ausübung des Pflegeramtes, bei der kein Anspruch auf Vergütung besteht. Lediglich beim vermögenden Nachlass kann das Nachlassgericht gemäß § 1836 Abs. 2 BGB eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der Geschäfte dies rechtfertigen. Die in das Ermessen des Nachlassgerichts gestellte Vergütung kann der Höhe nach derjenigen des Berufsnachlasspflegers entsprechen.[6]

 

Rz. 8

Sofern die Berufsmäßigkeit durch das Nachlassgericht festgestellt worden ist, kommt es für die Bemessung der Vergütungshöhe darauf an, ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist.[7]

[2] Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, Rn 829; ausführlich dazu Zimmermann, Nachlasspflegschaft, Rn 747 ff.
[3] Vgl. zuletzt OLG Köln v. 30.1.2013 – 2 Wx 265/12, FamRZ 2013, 1837 m.w.N.; Palandt/Diederichsen, Anhang zu § 1836, VBVG 1 Rn 8; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, Rn 829; Zimmermann, Nachlasspflegschaft, Rn 747.
[4] BGH v. 30.4.2014 – XII ZB 190/13, Rpfleger 2014, 501 (für den Umgangspfleger); BGH v. 12.2.2014 – XII ZB 46/13, Rpfleger 2014, 374 (für den Ergänzungspfleger); BGH v. 29.1.2014 – XII ZB 372/13, NJW-RR 2014, 769 (für den Betreuer); BGH v. 8.1.2014 – XII ZB 354/13, NJW 2014, 863 (für den Betreuer).
[5] Ausführlich dazu Bestelmeyer, FGPrax 2014, 93.
[6] Vgl. dazu OLG Düsseldorf v. 19.2.2014 – I-3 Wx 292/11, ZErb 2014, 136; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, Rn 828, 831; Zimmermann, Nachlasspflegschaft, Rn 803.
[7] Vgl. OLG Schleswig v. 7.5.2012 – 3 Wx 113/11, ZErb 2012, 187.

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