Rz. 208

Wird allerdings im PKH-Bewilligungsverfahren dem Antragsteller PKH nicht bewilligt, ist gegen diese Entscheidung auch die sofortige Beschwerde zulässig. Diese ist aber innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzulegen (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

 

Rz. 209

Wird die Bewilligung von PKH durch Beschluss wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt, so ist diese Entscheidung wie eine Hauptsachenentscheidung zu werten. Daher gibt das Gesetz für diese sofortige Beschwerde auch einen eigenen Wert der Beschwer vor. Die sofortige Beschwerde bei Ablehnung der beantragten PKH ist vom Überschreiten des in § 511 ZPO genannten Wertes abhängig, d.h. der Wert der Beschwer muss 600,00 EUR übersteigen.

Dies ist nachvollziehbar. Der Rechtsweg des Beschwerdeführers soll im Wege der sofortigen Beschwerde nicht weiter gehen, als er es täte, wenn der Beschwerdeführer die Hauptsache anfechten würde.

 

Rz. 210

Schließt sich dem PKH-Bewilligungsverfahren das Beschwerdeverfahren an, so ist auch für das Beschwerdeverfahren eine Kostenerstattung nicht vorgesehen (§ 127 Abs. 4 ZPO).

 

Rz. 211

Auf den Wert der Beschwer ist i.R.d. sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht abzustellen, wenn PKH mit der Begründung nicht bewilligt wurde, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliegen.

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