Rz. 13

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO.

 

Rz. 14

Grds. ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 12 ZPO). Neben dem allgemeinen Gerichtsstand, gibt es

den besonderen Gerichtsstand (mehrere)

sowie

den ausschließlichen Gerichtsstand (mehrere).
 

Rz. 15

Zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Gerichtsstand hat der Kläger ein Wahlrecht. Er kann den für ihn günstigeren Gerichtsstand wählen. Schreibt das Gesetz jedoch einen ausschließlichen Gerichtsstand vor, besteht insoweit kein Wahlrecht. In diesem Fall muss das Gericht des ausschließlichen Gerichtsstandes angerufen werden.

 

Beispiel:

Mandant A war Mieter einer Wohnung in dem Bezirk Tempelhof-Kreuzberg in Berlin. Nach Beendigung des Mietverhältnisses weigert sich der Vermieter V die bei Beginn des Mietverhältnisses geleistete Mietkaution zurückzuzahlen. Der Vermieter hat seinen allgemeinen Gerichtsstand in München. Mandant A hat seinen allgemeinen Gerichtsstand ebenfalls in München.

Mandant A hat hier kein Wahlrecht. Gem. § 29a ZPO ist in diesem Fall das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Somit das AG Tem­pelhof-Kreuzberg in Berlin.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge