Rz. 107
Sachlich betrifft das Formerfordernis nur Vereinbarungen der Eheleute über den Versorgungsausgleich. Das können solche über den Ausgleich bei der Scheidung (§§ 10 ff. VersAusglG), aber auch solche über den Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) sein (sofern sie schon vor der Rechtskraft des Wertausgleichs bei der Scheidung getroffen werden). Auch Teilausschlüsse sind formbedürftig.[56] Nicht erfasst wird dagegen die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands (also: Durchführung des Versorgungsausgleichs) nach dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Diese Abrede kann formfrei getroffen werden. Insoweit hat sich an der bisherigen Rechtslage[57] nichts geändert.[58]
Rz. 108
Nicht von dem Formerfordernis erfasst werden auch Vereinbarungen zwischen einem Ausgleichsberechtigten und dem Versorgungsträger, bei dem die auszugleichende Versorgung besteht, darüber, dass ein externer Ausgleich stattfinden soll (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG).[59] Diese Abrede kann formfrei getroffen werden. Das ist bedauerlich. Einem Versorgungsträger, der an einem internen Ausgleich eines bei ihm bestehenden Anrechts kein Interesse hat, ist es deswegen möglich, einen nicht informierten ausgleichsberechtigten Ehegatten zu überrumpeln und ihn zur eine Zustimmung zu einem externen Ausgleich zu veranlassen, den bei Beratung und reiflicher Überlegung nie getroffen hätte.
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