Rz. 155

Auch wenn der Versorgungsausgleich komplett ausgeschlossen ist, gehört die Versorgungsausgleichssache dennoch zum Zwangsverbund (§ 137 Abs. 2 FamFG); denn auch in diesem Fall muss der Richter über den Versorgungsausschluss entscheiden – wenn auch nur in dem Sinne, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (vgl. § 224 Abs. 3 FamFG).

 

Rz. 156

Die Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich werden wegen des im Versorgungsausgleich gelten Amtsermittlungsgrundsatz von Amts wegen auf ihre Wirksamkeit hin überprüft. Das Gericht braucht aber nicht in jedem Fall eigenständig nach Unwirksamkeitsgründen zu suchen. Veranlassung dafür besteht nur, wenn Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Vereinbarung vorliegen, d.h. wenn der Verdacht besteht, dass die Vereinbarung unwirksam sein könnte.[105] In Betracht kommt das besonders bei Vereinbarungen in der Trennungszeit oder während des Scheidungsverfahrens. Im Übrigen braucht das Gericht aber von sich aus keine weiteren Nachforschungen anzustellen, wenn die Eheleute selbst die Gültigkeit oder Weitergeltung ihrer Vereinbarung nicht in Zweifel ziehen.[106]

 

Rz. 157

Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen eines Unwirksamkeitsgrundes ergibt, liegt bei dem Ehegatten, der durch die Vereinbarung benachteiligt wird.[107]

 

Rz. 158

Das Familiengericht ist an eine wirksame Vereinbarung der Ehegatten, die auch der Inhaltskontrolle nach § 8 VersAusglG standhält, gebunden. Es darf keinesfalls die Vereinbarung aus Zweckmäßigkeitsgründen außer Acht lassen. Eine Billigung oder Genehmigung der Vereinbarung erfolgt nicht (es sei denn, eine entsprechende Zwischenfeststellung sei von den Parteien beantragt worden, wofür aber i.d.R. das Rechtsschutzinteresse fehlen wird). Hält das Gericht die Vereinbarung für unwirksam, findet ein Versorgungsausgleich nach den normalen Regeln statt.

 

Rz. 159

Wird der Versorgungsausgleich durch die Ehegatten ganz oder teilweise ausgeschlossen, muss das FamG das in der Beschlussformel feststellen (§ 224 Abs. 3 FamFG). Diese Feststellung erwächst in Rechtskraft. Das bedeutet, dass v.a. die Unwirksamkeit oder die Umstände für die Ausübungskontrolle ausschließlich im Ausgangsverfahren geprüft werden können und müssen. Nach der Rechtskraft des Ausspruchs über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs können diese nicht mehr geltend gemacht werden. Auch die Abänderung der Entscheidung ist insoweit nicht mehr möglich, weil es sich bei den Umständen der Inhalts- und Ausübungskontrolle nicht um solche handelt, welche nach dem Ende der Ehezeit entstanden sind (vgl. § 225 Abs. 2 FamFG).

 

Rz. 160

Ist durch die Vereinbarung nur der Ausgleich bei der Scheidung ausgeschlossen und ist an dessen Stelle der Ausgleich nach der Scheidung vereinbart worden, darf im Tenor nach § 224 Abs. 3 FamFG allein der Ausschluss des Ausgleichs bei der Scheidung ausgesprochen werden. Außerdem sind in den Gründen die Anrechte aufzuführen, die noch nach der Scheidung schuldrechtlich ausgeglichen werden müssen (§ 224 Abs. 4 FamFG).

 

Rz. 161

Haben die Ehegatten den Versorgungsausgleich nur teilweise ausgeschlossen, führt das Gericht den Versorgungsausgleich im Übrigen durch.

 

Rz. 162

Wegen nachehezeitlich eingetretener Veränderungen kann eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich in Bezug auf Anrechte aus den Regelversorgungssystemen (vgl. § 32 VersAusglG) abgeändert werden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen wurde (§ 227 Abs. 2 FamFG). Vereinbarungen, die den Ausgleich nach der Scheidung betreffen und in diesem Verfahren getroffen wurden, können nach § 48 FamFG abgeändert werden (§ 227 Abs. 1 FamFG).

[105] BGH FamRZ 2014, 629; OLG Hamm RNotZ 2014, 438; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1729; OLG Brandenburg NZFam 2016, 323.
[106] BGH FamRZ 2014, 629; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1729.
[107] Hk-VersAusglR/Götsche, § 8 VersAusglG Rn 57.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge