Rz. 49

Unzulässig ist dagegen grds. die umgekehrte Begrenzung der Ehezeit: Die Eheleute können nicht vereinbaren, dass die Ehezeit früher oder später enden soll als nach dem Gesetz vorgesehen. Anderenfalls hätten es die Eheleute etwa in der Hand, missliebige Rechtsänderungen oder Bewertungen dadurch zu umgehen, dass sie ein Ehezeitende vor deren Inkrafttreten vereinbarten.[36]

 

Rz. 50

 

Beispiel

Als M und seine Frau F sich im April 2016 scheiden lassen wollen, vereinbaren sie, dass das Ehezeitende am 31.1.2009 liegen soll. Sie wollen damit einerseits die in ihrer langen Trennungszeit erworbenen Anrechte aus dem Versorgungsausgleich ausschließen, andererseits aber auch erreichen, dass dem Rentner M, der seine Rente schon seit Januar 2009 bezieht, noch das sog. Rentnerprivileg des bisherigen Rechts (§ 101 SGB VI) zugute kommt, durch welches seine Rente so lange ungekürzt weiter gezahlt würde, bis auch die jetzt erst 46 Jahre alte F das Renteneintrittsalter erreicht.

Die Vereinbarung ist in Bezug auf die Festlegung des Ehezeitendes insoweit unwirksam, als auf diese Weise die Änderung des § 101 SGB VI umgangen werden soll. Zum Ausschluss der Anrechte, die in der Trennungszeit erworben wurden, beachte aber die folgende Rdn 51.

 

Rz. 51

Soweit der Zweck des Schutzes der gesetzlichen Ehezeitbestimmung das nicht erfordert, kann aber auch das Ehezeitende bestimmt werden. Die Eheleute können deswegen etwa vereinbaren, dass nach einem bestimmten Zeitpunkt erworbene Anrechte nicht mehr in den Versorgungsausgleich einbezogen werden.[37] Durch eine derartige Vereinbarung wird der Bewertungsstichtag für die einzubeziehenden Anrechte nicht verändert. Ebenso wenig können durch die Vereinbarung einzelne Versorgungsträger benachteiligt werden; denn der bloße Ausschluss von einzelnen Anrechten bewirkt immer nur einen ganzen oder teilweisen Ausschluss des Ausgleichs bei dem Versorgungsträger, bei dem diese Anrechte bestehen, ohne die bei anderen Versorgungsträgern bestehenden Anrechte zu beeinflussen.

 

Rz. 52

 

Beispiel

Im vorausgehenden Beispiel wäre es zulässig, den Versorgungsausgleich derjenigen Anrechte auszuschließen, die während der Trennungszeit erworben wurden.

[36] Ruland, Rn 182.
[37] Rotax, ZFE 2009, 453, 457.

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