Rz. 45

Daraus folgt aber, dass eine Vereinbarung über den Beginn der Ehezeit grds. zulässig sein muss, weil durch sie der Berechnungsstichtag nicht verändert wird.

 

Rz. 46

 

Beispiel

Als die Eheleute einen früher vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs wieder aufheben, vereinbaren sie, dass für den Ausgleich die Ehezeit erst mit (der bereits erfolgten) Geburt des ersten Kindes zu laufen beginnen soll.

 

Rz. 47

Das gilt grds. auch, wenn die Eheleute Anrechte in den Versorgungsausgleich einbeziehen wollen, die vor der Ehe erworben wurden.[33] Das war bislang sehr streitig und wurde v.a. mit dem Argument abgelehnt, dass sich durch die Einbeziehung vorehelich erworbener Anrechte die Gesamtsaldierung veränderte, sodass durch eine derartige Vereinbarung die Interessen sämtlicher betroffener Versorgungsträger berührt würden.[34] Diese Argumentation ist hinfällig, da der Ausgleich nun allein anrechtsbezogen erfolgt. Soweit es sich um einen Ausgleich privater Anrechte handelt, hätten die Eheleute es ohnehin in der Hand, durch Vereinbarung einen Ausgleich herbeizuführen, wenn sie das wollen. Das Gleiche gilt – jedenfalls mit schuldrechtlicher Wirkung – auch in Bezug auf die öffentlich-rechtlich zu teilenden Anrechte, da keine sozialrechtliche Regelung und keine Bestimmung des Versorgungsausgleichsrechts es den Eheleuten verbietet zu vereinbaren, das, was ein Ehegatte aus einem Versorgungsanrecht erlangt, an den anderen Ehegatten weiter zu leiten. Den öffentlich-rechtlichen Ausgleich dieser vorehezeitlichen Anrechte können die Eheleute aber nur mit Zustimmung des Versorgungsträgers vereinbaren (vgl. § 8 Abs. 2 VersAusglG).[35] Da dieser kaum einmal zustimmen wird, sollten die Eheleute es beim schuldrechtlichen Ausgleich dieser Anrechte belassen – was auch die Bewertungsschwierigkeiten beseitigt, da der Versorgungsträger nicht verpflichtet ist, über die vorehelichen Zeiten Auskunft zu erteilen.

 

Rz. 48

 

Beispiel

Die Eheleute M und F vereinbaren, dass in den Versorgungsausgleich nicht nur diejenigen Anrechte einbezogen werden sollen, welche in der Zeit ihrer Ehe erworben wurden, sondern auch solche Anrechte, die sie erworben hatten, als sie vor der Ehe schon in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen lebten.

[33] Palandt/Brudermüller, § 8 VersAusglG Rn 2; a.A. Ruland, Rn 182.
[34] OLG Koblenz FamRZ 1986, 273; Eichenhofer, DNotZ 1994, 213, 219; bisher schon a.A. Palandt/Brudermüller, § 1408 BGB Rn 24.
[35] BGH FamRZ 2014, 1179; OLG Zweibrücken FamRZ 2014, 948.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge