Rz. 41

So wie die Eheleute für den Ausschluss bzw. den Versorgungsausgleich Bedingungen vereinbaren können, können sie auch bestimmen, dass der Versorgungsausgleich erst von einem bestimmten Termin an beginnen soll.[32] Wird dieser Termin von dem Bestehen der Ehe in diesem Moment abhängig gemacht (ex ante), handelt es sich um eine Bedingung, weil es dann im Moment der Vereinbarung noch unsicher ist, ob dieses Ereignis eintreten kann. Treffen die Eheleute dagegen nach einer bestimmten Dauer der Ehe die Vereinbarung, dass die in dieser Zeit erworbenen Anrechte nicht ausgeglichen werden dürfen, handelt es sich dagegen um eine Befristung des Versorgungsausgleichs.

 

Rz. 42

 

Beispiel

M und seine Frau F haben in den ersten Jahren ihrer Ehe in etwa gleich verdient und in etwa gleiche Anrechte auf Altersversorgung erworben. Sie vereinbaren, dass insoweit kein Ausgleich stattfinden soll, sondern dass erst die Anrechte ausgeglichen werden sollen, die vom Zeitpunkt der Vereinbarung an erworben werden, weil von jetzt an F aus gesundheitlichen Gründen nur noch halbschichtig tätig sein will.

 

Rz. 43

Da der Ausschluss des Versorgungsausgleichs insgesamt zulässig ist, ist diese Vereinbarung als minus dazu ebenfalls grds. zulässig. Gegen sie kann auch nicht eingewendet werden, dass mit ihr das Ehezeitprinzip (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) modifiziert wird: Zwar führt diese Einigung dazu, dass für einen Teil der Ehezeit Versorgungsanrechte nicht ausgeglichen werden. Insofern führt die Vereinbarung also wirtschaftlich betrachtet zu dem gleichen Ergebnis, wie eine Modifikation der Ehezeitregelung in § 3 Abs. 1 VersAusglG. Bereits § 3 Abs. 3 VersAusglG zeigt aber, dass dem Gesetz der Ausschluss des Ausgleichs für eine bestimmte Ehezeit nicht fremd ist: Wenn schon das Gesetz anordnet, dass der Versorgungsausgleich bei einer kurzen Ehedauer von bis zu drei Jahren grds. nicht stattfinden soll, dann muss es auch den Eheleuten möglich sein, diese Zeitangabe durch eine eigene Regelung zu ersetzen – und zwar sowohl durch eine kürzere als auch durch eine längere. Mit einer Vereinbarung über die Ehezeit (die zu einer Veränderung der Berechnungsstichtage führte; zur Bedeutung der durch den Anfang und das Ende der Ehezeit bestimmten Berechnungsstichtage siehe oben § 4 Rdn 63 ff.) hat das nichts zu tun.

[32] Münch, FamRZ 2005, 570, 574; Ruland, Rn 942.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge