Rz. 36

Eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich kann auch darin bestehen, weitere, im Gesetz nicht vorgesehene Bedingungen für den Ausgleich zu statuieren.[30] So können sie etwa festlegen, dass ein Versorgungsausgleich nur stattfinden soll, wenn sie eine bestimmte Ehedauer erreichen oder wenn ihnen Kinder geboren werden.[31] Ebenso kann der Versorgungsausgleich davon abhängig gemacht werden, dass der andere Ehegatte keine ausreichende eigene Versorgung für den Fall des Alters erlangt hat.

 

Rz. 37

Umgekehrt können (und sollten) Ausschlüsse des Versorgungsausgleichs auflösend bedingt werden, wenn der Ausschluss so weit gehend ist, dass es ohne die Bedingung dazu kommen könnte, dass der Ausschluss im Wege der Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG für unwirksam gehalten würde.

 

Rz. 38

 

Beispiel

M und seine Frau F haben den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag schon vor der Eheschließung ausgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt beabsichtigen beide, keine Kinder zu bekommen und selbst ein Leben lang berufstätig zu sein. Vorsichtshalber nehmen sie aber die Klausel auf, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs hinfällig werden soll, wenn doch ein Baby geboren werden sollte, weil sie auf jeden Fall verhindern möchten, dass der Rest des Ehevertrags ebenfalls als unwirksam angesehen werden könnte.

 

Rz. 39

Zu beachten ist aber, dass eine auflösende Bedingung eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nur solange in Betracht kommt, wie das Gericht nicht (bei der Scheidung) festgestellt hat, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Das bedeutet, dass die Ehegatten keine Regelung treffen können, durch welche die Beschränkungen des § 32 VersAusglG in Bezug auf die Abänderung und Anpassung von Entscheidungen und Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich umgangen werden können.

 

Rz. 40

 

Beispiel

M und seine Frau F haben eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich getroffen, nach welcher ein Versorgungsausgleich zunächst ausgeschlossen sein und erst dann stattfinden soll, wenn beide Beteiligten den Renteneintritt erleben. Mit dieser Abrede beabsichtigen sie, die Wirkungen des § 32 VersAusglG in Bezug auf private und betriebliche Anrechte (siehe dazu § 10 Rdn 8 ff.) zu vermeiden, falls einer von ihnen vor der Erreichung der Altersgrenze verstirbt, sodass dann die selbst erwirtschafteten Anrechte immer noch bei demjenigen Ehegatten verbleiben, welcher sie selbst erworben hat. Als sie lange vor diesem Zeitpunkt geschieden werden, trifft das Gericht im Hinblick auf die Vereinbarung keine Regelung über den Versorgungsausgleich und stellt im Tenor fest, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (vgl. § 224 FamFG). Als beide ehemaligen Ehegatten Rentner werden, wollen Sie den Versorgungsausgleich (nach §§ 9 ff. VersAusglG) nun durchführen.

Der Ausgleich ist ausgeschlossen, denn durch die Entscheidung, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, steht fest, dass die Bedingung nicht mehr eintreten kann. In Betracht kommt allenfalls eine Abänderung nach § 227 Abs. 2, § 225 FamFG, durch welche aber gerade die privaten und betrieblichen Anrechte nicht erfasst werden (vgl. § 225 Abs. 1 FamFG, § 32 VersAusglG).

[30] Hk-VersAusglG/Götsche, § 6 VersAusglG Rn 17.

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