1. Anspruchsgrundlage

 

Rz. 9

Die Ehe von M und F2 ist nicht geschieden. M und F2 leben auch nicht getrennt. F2 hat einen Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a.

 

§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

 

Rz. 10

Der Familienunterhalt ist aber zu beziffern, um bestimmen zu können, ob bzw. in welchem Umfang M gegenüber dem volljährigen Kind leistungsfähig ist.

 

BGH, Beschl. v. 27.4.2016 – XII ZB 485/14 Tz. 17

Der Anspruch auf Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360 a BGB lässt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Seinem Umfang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass der Senat in Fällen der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen hat (Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn 33 m.w.N.; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn 30).

 

BGH, Urt. v. 21.1.2009 – XII ZR 54/06

Schuldet ein Unterhaltsschuldner seiner neuen Ehefrau nach den §§ 1360, 1360a BGB Familienunterhalt, da sie nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt, kann dieser Unterhaltsanspruch zwar nicht ohne weiteres nach den zu Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen werden. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer – frei verfügbaren – laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzel­nen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen (BGH 30.7.2008 – XII ZR 177/06, FamRZ 2008, 1911, 1914; BGH 25.4.2007 – XII ZR 189/04, FamRZ 2007, 1081, 1083 und BGH 19.2.2003 – XII ZR 67/00, FamRZ 2003, 860, 864).

2. Bedarf der zweiten Ehefrau mit Vorwegabzug des Volljährigenunterhalts

 

Rz. 11

Der Kindesunterhalt (Zahlbetrag) ist vom Einkommen des M vorab abzuziehen.

2.300 – 379 EUR = 1.921 EUR

 

BGH, Urt. v. 31.10.2012 – XII ZR 30/10 Rn 31

Nach der Rechtsprechung des Senats sind auch nachrangige Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs des Ehegatten zu berücksichtigen (Urteile v. 31.1.1990 – XII ZR 21/89, FamRZ 1990, 979, 980 m.w.N. und vom 25.2.1987 – IVb ZR 36/86, FamRZ 1987, 456, 458 f.). Der Nachrang der weiteren Unterhaltspflichten wirkt sich erst bei der Leistungsfähigkeit aus und hindert eine Berücksichtigung der Unterhaltslast bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nicht (vgl. auch Urteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn 18 f. zum Verhältnis zwischen vorrangigem Minderjährigenunterhalt und Ehegattenunterhalt und vom 19.2.2003 – XII ZR 67/00, FamRZ 2003, 860, 865 zum Verhältnis von Elternunterhalt und Familienunterhalt). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.1.2011 (FamRZ 2011, 437) steht dem nicht entgegen. Vielmehr kommt es nach der daran ausgerichteten neuen Rechtsprechung des Senats darauf an, ob es sich bei dem nachrangigen Unterhaltsanspruch um eine eheprägende Verbindlichkeit handelt, was bei vor der Scheidung geborenen gemeinsamen Kindern regelmäßig der Fall ist (vgl. Urteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn 18 f.).

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09

[…] ist grundsätzlich auch das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter bis zur rechtskräftigen Ehescheidung zu berücksichtigen. Denn die Unterhaltspflicht gegenüber solchen, vor Rechtskraft der Ehescheidung geborenen weiteren Unterhaltsberechtigten beeinflusst in gleicher Weise die ehelichen Lebensverhältnisse, weil sie auch schon während der später geschiedenen Ehe bestand (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 437 Rn 69).

Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowohl für gemeinsame Kinder als auch für Kinder des Unterhaltspflichtigen aus einer neuen Beziehung, die bereits vor Rechtskraft der Ehescheidung geboren sind […]

Dies gilt selbst dann, wenn die Kinder inzwischen volljährig und nach § 1609 Nr. 4 BGB gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nachrangig sind (Senatsurtei...

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