Rz. 19

Bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist zu unterscheiden zwischen der Abwicklungsvollstreckung und der Verwaltungsvollstreckung bzw. der Dauertestamentsvollstreckung und den Sonderfällen der Nacherbenvollstreckung und der Vermächtnisvollstreckung.

I. Abwicklungstestamentsvollstreckung

 

Rz. 20

Die Abwicklungsvollstreckung ist der gesetzliche Regelfall. Ordnet der Erblasser lediglich Testamentsvollstreckung an, ohne die Aufgaben des Testamentsvollstreckers näher zu spezifizieren, ist hierin die Anordnung einer Abwicklungsvollstreckung zu sehen (vgl. § 2203 BGB).[15]

 

Rz. 21

Der zur Abwicklung berufene Testamentsvollstrecker hat den Nachlass in Besitz zu nehmen, die letztwilligen Anordnungen des Erblassers auszuführen, Vermächtnisse zu erfüllen, Auflagen zu vollziehen, Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen und schließlich die Auseinandersetzung des Nachlasses vorzunehmen (vgl. § 2204 BGB). Hat der Erblasser keine besonderen Anordnungen getroffen, erfolgt die Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften, d.h. die nicht in Natur teilbaren Nachlassgegenstände sind zu veräußern und der Erlös ist unter den Miterben zu verteilen. Der Erblasser kann abweichend hiervon Teilungsanordnungen treffen oder die Auseinandersetzung nach billigem Ermessen des Testamentsvollstreckers anordnen (vgl. § 2048 S. 1 und S. 2 BGB).

 

Rz. 22

Der Testamentsvollstrecker ist befugt, über Nachlassgegenstände zu verfügen (§ 2205 S. 2 Hs. 2 BGB) und Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen (§§ 2206, 2207 BGB). Ihm sind bei der Verwaltung des Nachlasses Grenzen gesetzt durch das Schenkungsverbot (§ 2205 S. 3 BGB) und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 2216 BGB). Zudem kann der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung abweichende Anordnungen treffen und die Befugnisse des Testamentsvollstreckers einschränken (vgl. § 2208 Abs. 1 S. 1 BGB).

 

Rz. 23

Muster 7.1: Anordnung einer Abwicklungsvollstreckung

 

Muster 7.1: Anordnung einer Abwicklungsvollstreckung

Ich ordne Abwicklungsvollstreckung gem. § 2203 BGB an. Der Testamentsvollstrecker hat die von mir angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen, für die Erfüllung der angeordneten Auflagen zu sorgen, den Nachlass bis zur Durchführung der Auseinandersetzung zu verwalten und die Auseinandersetzung unter den Miterben nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

Der Testamentsvollstrecker ist in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

Rz. 24

Muster 7.2: Anordnung einer Abwicklungsvollstreckung mit Auseinandersetzung nach gesetzlichen Vorschriften und nach billigem Ermessen

 

Muster 7.2: Anordnung einer Abwicklungsvollstreckung mit Auseinandersetzung nach gesetzlichen Vorschriften und nach billigem Ermessen

Ich ordne Abwicklungsvollstreckung gem. § 2203 BGB an. Der Testamentsvollstrecker hat die von mir angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen, für die Erfüllung der angeordneten Auflagen zu sorgen und den Nachlass bis zur Durchführung der Auseinandersetzung zu verwalten. Die Auseinandersetzung unter den Miterben soll grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Meine persönliche Habe, mein Schmuck und meine Kunstgegenstände sollen nach billigem Ermessen des Testamentsvollstreckers unter den Miterben verteilt werden.

Der Testamentsvollstrecker ist in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

Rz. 25

Eine zeitliche Grenze für die Dauer der Abwicklungsvollstreckung existiert nicht, insbesondere gilt die Höchstgrenze für die Dauertestamentsvollstreckung gemäß § 2210 BGB hier nicht.[16] Das Amt endet automatisch mit der vollständigen Auseinandersetzung des Nachlasses.

 

Rz. 26

Bei letztwilligen Verfügungen von Ehegatten kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung gem. §§ 2270 Abs. 3, 2278 Abs. 2 BGB nicht wechselbezüglich oder vertragsmäßig erfolgen. In der letztwilligen Verfügung von Ehegatten sollte ausdrücklich angeordnet werden, ob die Anordnung der Testamentsvollstreckung nach jedem Ehegatten, nach dem Ableben nur eines der beiden Ehegatten oder nur nach dem Ableben des Längerlebenden gewünscht ist.

[15] MüKo/Zimmermann, § 2203 Rn 1.
[16] Gottwald, ZEV 2006, 296.

II. Verwaltungsvollstreckung

 

Rz. 27

Der Aufgabenkreis eines Verwaltungsvollstreckers unterscheidet sich von dem des Abwicklungsvollstreckers, da bei der Verwaltungsvollstreckung (vgl. § 2209 S. 1 Hs. 1 BGB) der Nachlass (mindestens teilweise) nicht auseinandergesetzt wird. Der Testamentsvollstrecker ist hierbei lediglich zur Verwaltung des Nachlasses oder von Nachlassteilen eingesetzt. Eine Auseinandersetzung des Nachlasses hat er nicht durchzuführen.

 

Rz. 28

Anwendungsbereich dieser schlichten Verwaltungsvollstreckung sind z.B. das Überschuldetentestament oder die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht. Ferner kann die Verwaltungsvollstreckung angeordnet werden bei einzelnen minderjährigen Abkömmlingen, für die die Verwaltungsvollstreckung bis zum Erreichen der Volljährigkeit andauert.

III. Dauertestamentsvollstreckung

 

Rz. 29

Bei der Dauertestamentsv...

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