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Der anwaltliche Berater kann grundsätzlich Haftungsbeschränkungen auf die Haftpflichtversicherungssumme mit dem Mandanten vereinbaren. Aus § 52 BRAO ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen eine vertragliche Begrenzung der Ersatzansprüche möglich ist. Grundsätzlich sind drei Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung vorgesehen:[10]

§ 52 Abs. 1 Nr. 1 BRAO: schriftliche Vereinbarung der Haftungsbegrenzung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR.
§ 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO: Haftungsbegrenzung auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme i.H.v. 1.000.000 EUR durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Voraussetzung ist aber, dass Versicherungsschutz i.H.v. 1.000.000 EUR besteht.
§ 52 Abs. 2 BRAO: Haftungsbeschränkung auf einzelne Mitglieder einer Sozietät bei namentlicher Nennung des haftenden Rechtsanwalts durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit.

Weitere Haftungsausschlüsse können jedoch nicht getroffen werden.

Allerdings kann die Haftung auf einen bestimmten Rechtsbereich begrenzt werden.[11] Diese Möglichkeit bietet sich für den Anwalt gerade im Hinblick auf steuerrechtliche Fragen an, sofern er selbst nicht über ausreichende Spezialkenntnisse im Steuerrecht verfügt. Eine letztwillige Verfügung sollte aber ausnahmslos einer steuerrechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Sofern der Anwalt hierzu nicht in der Lage ist, muss ein Steuerberater zugezogen werden, der über die notwendigen Kenntnisse verfügt. Für diesen Fall sollte dann aber schriftlich festgehalten werden, wer für welchen Rechtsbereich haftet.

[10] Siehe hierzu auch Littig, ZErb 2006, 377, 378.
[11] Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, Rn 174 f.

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