Rz. 137

Soweit die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers geht, ist dem oder den Erben die Verfügungsbefugnis entzogen (§§ 2205 S. 2, 2211, 2212 BGB). Die Anordnung der Testamentsvollstreckung enthält somit eine Beschränkung der Rechtsstellung des Erben (§§ 2306, 2338 Abs. 1, 2376 BGB). Die trotzdem vorgenommenen Verfügungen des Erben sind absolut unwirksam. Die Verfügungsbeschränkung des Erben beginnt mit dem Erbfall, und zwar unabhängig davon, ob der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen hat oder nicht.[118] Vor dem Amtsantritt ist weder der Testamentsvollstrecker noch der Erbe verfügungsbefugt.

 

Rz. 138

Auf das Rechtsverhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben finden nach § 2218 BGB gewisse für den Auftrag geltende Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Pflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben ergeben sich aus den §§ 2215 bis 2219 BGB und sind gem. § 2220 BGB zwingender Natur. Es sind im Einzelnen die Ansprüche der Erben gegen den Testamentsvollstrecker auf Mitteilung eines Nachlassverzeichnisses (§ 2215 BGB), auf ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB), auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (§§ 2218, 666 BGB) und auf Schadensersatz, wenn der Testamentsvollstrecker schuldhaft eine ihm obliegende Pflicht verletzt (§ 2219 BGB).

 

Rz. 139

Der Testamentsvollstrecker hat gegenüber den Erben das Recht, die Herausgabe des Nachlasses an ihn (§ 2205 S. 1 BGB), den Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen (§§ 2218, 670 BGB) und eine angemessene Vergütung zu verlangen (§ 2221 BGB).

[118] BGHZ 25, 282.

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