Rz. 73

Hat der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen mehrere Personen in der Weise zu Miterben berufen, dass sie die gesetzliche Erbfolge ganz ausschließen und fällt einer der eingesetzten Miterben vor oder nach dem Erbfall weg, dann wächst nach § 2094 BGB, sofern keine ausdrückliche oder stillschweigende Ersatzerbeneinsetzung gegeben ist (§ 2099 BGB), der Anteil des Weggefallenen den übrigen Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile an.[68] Die Anwachsung scheidet aus, wenn der Erblasser ausdrücklich oder schlüssig etwas anderes bestimmt hat, etwa eine Ersatzerbfolge angeordnet hat (§§ 2094 Abs. 3, 2069, 2096 BGB). Nach § 2099 BGB geht die Ersatzerbfolge, und zwar gleichgültig ob ausdrückliche, stillschweigende oder durch Auslegung ergänzte, der Anwachsung vor. Folglich ist bei jeder letztwilligen Verfügung zunächst zu prüfen, ob der Erblasser ausdrücklich Ersatzerben bestimmt hat, ob eine Auslegungsregel eingreift oder ob ein Ersatzerbe durch ergänzende Auslegung ermittelt werden kann. Erst wenn dies nicht der Fall ist, kann unter den Voraussetzungen des § 2094 BGB eine Anwachsung stattfinden.

[68] Nieder/Kössinger, HB Testamentsgestaltung, § 8 Rn 98.

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