Rz. 55

In § 2267 BGB ist geregelt, dass Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament in der Weise handschriftlich errichten können, dass ein Ehegatte den Text eigenhändig verfasst, unterschreibt und mit Ort und Datum versieht. Es ist ausreichend, wenn der andere Ehegatte mit unterschreibt. Insofern besteht an dieser Stelle für den mitunterschreibenden Ehegatten eine Ausnahme des Grundsatzes der Eigenhändigkeit des Testaments.

 

Praxishinweis

Aus Beweisgründen ist zu raten, den zweiten Ehegatten nicht nur mit unterschreiben zu lassen, sondern auch einen kurzen Zusatztext verfassen zu lassen.

 

Formulierungsvorschlag

"Dies ist auch mein letzter Wille", oder "Ich, (…), will die vorstehenden Verfügungen auch als mein Testament gelten lassen."

Ferner sind auch nochmals Ort und Datum anzugeben.

 

Rz. 56

Für ein gemeinschaftliches Testament ist es in der Regel nicht ausreichend, dass Ehegatten in getrennten Urkunden am selben Tag und Ort im Wesentlichen inhaltsgleiche Verfügungen getroffen haben. Vielmehr müssen weitere Anhaltspunkte vorliegen, dass eine gemeinschaftliche Erklärung gewollt war.[46] Ein gemeinschaftliches Testament kann im Einzelfall vorliegen, wenn die Ehegatten sich in getrennten Urkunden jeweils zu Alleinerben einsetzen und in gemeinschaftlich abgefassten, mit "Zusatz zum Testament" und "Nachtrag zum Testament" bezeichneten Urkunden weitere Verfügungen treffen.[47]

[47] OLG München ZErb 2008, 320 ff.

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