Rz. 135

Die eigentliche Anordnung der Testamentsvollstreckung muss immer durch den Erblasser erfolgen. Der Erblasser kann aber von der Ernennung einer konkreten Person absehen und hierfür eine andere Person oder das Nachlassgericht ermächtigen (§§ 2198, 2199, 2200 BGB). Die grundsätzliche Entscheidung, ob überhaupt eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden soll, kann nicht auf einen Dritten übertragen werden.[113] Dies trifft auch für die Abänderung oder Aufhebung der Testamentsvollstreckung zu, wofür ebenfalls keine dritte Person ermächtigt werden kann.[114] Die Form der Anordnung der Testamentsvollstreckung ist in § 2197 BGB geregelt. Dies kann nur durch letztwillige Verfügung des Erblassers im Testament erfolgen. Das Testament braucht keine weiteren Verfügungen zu enthalten. Folglich kann auch bei gesetzlicher Erbfolge die Anordnung der Testamentsvollstreckung wirksam sein.[115] Die Anordnung kann auch in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament gem. §§ 2265 ff. BGB erfolgen. Aufgrund § 2270 Abs. 3 BGB ist es aber nicht gestattet, eine derartige Anordnung mit der Wirkung der Wechselbezüglichkeit zu versehen.

 

Rz. 136

Zum Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich jede Person bestimmt werden, soweit diese zum Zeitpunkt, zu dem sie das Amt anzutreten hat, geschäftsfähig ist und nicht nach § 1896 BGB unter Vermögensbetreuung steht (§ 2201 BGB). Ihre Stellung als Erbe, Vermächtnisnehmer, Familienangehöriger oder sonstiger materiellrechtlich Beteiligter schließt die wirksame Ernennung nicht aus.[116] Auch juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften sowie Behörden können als Testamentsvollstrecker ernannt werden.[117]

[113] Bengel/Reimann, § 2 Rn 8.
[114] Bengel/Reimann, § 2 Rn 10.
[115] MüKo/Zimmermann, § 2197 Rn 3.
[116] Bengel/Reimann, § 2 Rn 210, 214, 219.
[117] MüKo/Zimmermann, § 2197 Rn 9.

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