Rz. 70

Die Erbengemeinschaft (zur Erbengemeinschaft ausführlich siehe Rdn 81) entsteht unabhängig vom Willen der Erben kraft Gesetzes als Zufallsgemeinschaft mit dem Tod des Erblassers aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge. Sie ist auf Auseinandersetzung ausgerichtet. Das Vermögen ist gesamthänderisch gebunden. Der einzelne Erbe kann lediglich über seinen ganzen Anteil am Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 BGB), jedoch nicht über einzelne Nachlassgegenstände (§ 2033 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 71

Der anwaltliche Berater sollte den Mandanten unbedingt auf die Schwierigkeiten und Risiken einer Erbengemeinschaft hinweisen und ggf. von der Bildung einer solchen abraten. Gerade die Probleme hinsichtlich der Nachlassverwaltung und -auseinandersetzung, der Teilungsversteigerung sowie auch der Erbenhaftung sollten dem Mandanten deutlich vor Augen geführt werden. Zur Vermeidung einer Erbengemeinschaft sollte der Erblasser einen seiner Nachkommen zum Alleinerben einsetzen und die übrigen Beteiligten mit entsprechend hohen Vermächtnissen ausstatten. Sollte sich eine Erbengemeinschaft, aus welchen Gründen auch immer, nicht vermeiden lassen, so ist dem Mandanten dann jedenfalls anzuraten, entsprechende Auseinandersetzungsanordnungen (Teilungsanordnung, Vorausvermächtnis) vorzusehen oder/und eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.

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