Rz. 64

§ 1922 BGB beinhaltet den Grundsatz, dass mit dem Tod des Erblassers dessen Vermögen durch "Von-Selbst-Erwerb" auf den Erben oder die Erbengemeinschaft übergeht. Dies gilt sowohl für die gesetzliche als auch für die gewillkürte Erbfolge. Man spricht von der Universalsukzession bzw. Gesamtrechtsnachfolge. Da dieser Grundsatz eine unmittelbare Einzelzuwendung von Nachlassgegenständen verbietet, ist bei Erbenmehrheit nur die dingliche Beteiligung an sämtlichen Nachlassgegenständen nach Erbquoten möglich. Will der Erblasser alle oder einzelne Nachlassgegenstände bestimmten Personen zukommen lassen, dann kann er dies durch ein Vermächtnis, insb. ein Vorausvermächtnis, einer Teilungsanordnung oder einer Auflage tun, und zwar nach seiner Wahl unter Anrechnung auf die Erbquote (Teilungsanordnung § 2048 BGB) oder über die Erbquote hinaus (Vorausvermächtnis § 2150 BGB). Der Erblasser kann sich bei einer Mehrheit von Bedachten immer dann mit der Einsetzung von Erbquoten begnügen, wenn er nur rechnerisch-abstrakte Verteilungsvorstellungen hat, d.h. es ihm nur auf die wertmäßige Verteilung seines Nachlasses ankommt und er die konkrete Verteilung der einzelnen Nachlassgegenstände seinen Erben oder einem Testamentsvollstrecker überlassen will.[54]

[54] Nieder/Kössinger, HB Testamentsgestaltung, § 8 Rn 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge