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Eine Ausnahme vom Sonderkündigungsschutz stellt der Aufhebungsvertrag dar. Der Arbeitnehmer begibt sich mit Abschluss eines Aufhebungsvertrags insgesamt dem allgemeinen und auch dem besonderen Kündigungsschutz.[175] Schließt ein schwerbehinderter Arbeitnehmer also einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber, so bedarf es keiner Zustimmung des Integrationsamtes mehr. Durch den grundsätzlich wirksamen Verzicht entfällt der Sonderkündigungsschutz der §§ 168 ff. SGB IX.

Auch die Schwerbehindertenvertretung ist nicht zu unterrichten.[176] Dies ist nach § 178 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 SGB IX nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber eine "Entscheidung" in den Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen trifft. Wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, ist dies allerdings keine einseitige Willensentscheidung des Arbeitgebers. Der Vertrag kommt vielmehr durch zwei korrespondierende Willenserklärungen zustande.

Erlangt der Arbeitnehmer erst nach Abschluss des Aufhebungsvertrags Kenntnis von seiner Schwerbehinderung, berechtigt ihn dies nicht zur Anfechtung seiner Willenserklärung, weil es sich lediglich um einen reinen Motivirrtum handelt.[177]

Der schwerbehinderte Arbeitnehmer darf dabei allerdings nicht durch widerrechtliche Drohung zum Abschluss des Aufhebungsvertrags gedrängt werden. Ein solcher Aufhebungsvertrag ist nach § 123 Abs. 1 BGB anfechtbar. Die widerrechtliche Drohung mit Zustimmung zur Kündigung durch einen Mitarbeiter des Integrationsamtes berechtigt den Arbeitnehmer regelmäßig zur Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB.[178]

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Muster 7.3: Aufhebungsvertrag mit einem schwerbehinderten Menschen

Aufhebungsvertrag

zwischen

der _________________________

– nachstehend "Arbeitgeberin" genannt –

und

Herrn/Frau _________________________

– nachstehend "Arbeitnehmer" genannt –

Präambel

Die Position, auf welcher der Arbeitnehmer derzeit tätig ist, wird spätestens mit Ablauf des _________________________ entfallen. Es besteht weder die Möglichkeit, den Arbeitnehmer anderweitig zu beschäftigen, noch fällt die Sozialauswahl zu seinen Gunsten aus. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt _________________________ Monate zum Ende eines Kalendermonats. Sofern der Arbeitnehmer diesen Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet, beabsichtigt die Arbeitgeberin, eine betriebsbedingte Beendigungskündigung zum gleichen Zeitpunkt auszusprechen.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien auf Veranlassung der Arbeitgeberin Folgendes:

§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des _________________________ (nachfolgend: "Beendigungstermin"), also unter Einhaltung der maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist, enden wird.

§ 2 Abwicklung

Das Arbeitsverhältnis wird bis zum Beendigungstermin ordnungsgemäß auf Basis der zuletzt vertraglich vereinbarten Bruttomonatsvergütung in Höhe von _________________________ EUR abgerechnet.

§ 3 Abfindung

Als Entschädigung für den betriebsbedingten Verlust seines Arbeitsplatzes erhält der Arbeitnehmer einmalig eine Abfindung in Höhe von brutto _________________________ EUR entsprechend §§ 9, 10 KSchG bzw. nach Maßgabe der §§ 24, 34 EStG.

§ 4 Freistellung/Urlaub

Der Arbeitnehmer wird auf Veranlassung der Arbeitgeberin mit Unterzeichnung dieses Aufhebungsvertrags einseitig unwiderruflich unter Fortzahlung seiner Bezüge und unter Anrechnung sämtlicher etwaig noch bestehender Urlaubsansprüche und Zeitguthaben von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung bis zum Beendigungstermin freigestellt.

§ 5 Zeugnis

Die Arbeitgeberin erteilt dem Arbeitnehmer unverzüglich ein wohlwollendes, qualifiziertes Zwischenzeugnis sowie zum Beendigungstermin ein entsprechendes Endzeugnis.

§ 6 Meldepflicht/Belehrung

Der Arbeitnehmer ist darauf hingewiesen worden, dass er eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung entfalten und sich nach Abschluss dieser Vereinbarung gem. § 38 Abs. 1 SGB III spätestens drei Monate vor dem Beendigungstermin persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden muss.[179] Bei einem Verstoß gegen diese Meldepflicht muss der Arbeitnehmer gem. § 159 Abs. 6 SGB III mit einer Sperrzeit von einer Woche sowie mit weiteren Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld rechnen.

Auch über die möglichen Folgen nach § 200 Abs. 1 SGB IX ist der Arbeitnehmer aufgeklärt worden.

Rechtsverbindliche Auskünfte zu etwaigen sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Aufhebungsvertrags erteilt nur die Agentur für Arbeit. Der Arbeitnehmer verzichtet auf eine nähere Aufklärung.

§ 7 Erledigungsklausel

Mit dieser Vereinbarung möchten die Parteien ihre gesamte Rechtsbeziehung abschließend regeln. Sie sind sich daher darüber einig, dass mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, seiner Durchführung sowie anlässlich dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, abschließend gereg...

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