Rz. 37

§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BEEG gewährt den besonderen Kündigungsschutz auch den Elternzeitberechtigten, die bei ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten. Die Teilzeitarbeit muss sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen des § 15 Abs. 4 S. 1 BEEG halten und darf 30 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Wird die wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht nur vorübergehend, z.B. wegen vereinzelter Überstunden infolge erhöhten Arbeitsanfalls, sondern dauerhaft überschritten, entfällt der besondere Kündigungsschutz.[65] § 18 Abs. 2 Nr. 1 BEEG schützt sowohl das ursprüngliche Vollzeitarbeitsverhältnis als auch das neu begründete Teilzeitarbeitsverhältnis, das i.d.R. bis zum Ablauf der Elternzeit befristet ist. Will der Arbeitgeber das Teilzeitarbeitsverhältnis beenden oder die Arbeitszeit verringern, benötigt er entweder die Zustimmung des Elternzeitberechtigten oder die behördliche Erlaubnis.[66]

 

Rz. 38

Wird die Teilzeittätigkeit während der Elternzeit nicht bei demselben, sondern bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt, ist dieses Teilzeitarbeitsverhältnis nicht besonders kündigungsgeschützt.[67] Der Wortlaut des § 18 Abs. 2 Nr. 1 BEEG stellt ausschließlich auf den bisherigen Arbeitgeber ab. Wird in dem Teilzeitarbeitsverhältnis bei dem anderen Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeitgrenze von 30 Stunden wöchentlich dauerhaft überschritten, unterliegt das Arbeitsverhältnis des Elternzeitberechtigten weder beim bisherigen noch beim neuen Arbeitgeber dem besonderen Kündigungsschutz.[68]

[65] Stahlhacke/Preis/Vossen, Rn 1433.
[66] Vgl. BAG v. 28.6.1995, EzA Nr. 8 zu § 15 BErzGG = NZA 1996, 151.
[67] BAG v. 2.2.2006, AP BErzGG § 18 Nr. 10 = NZA 2006, 678.
[68] Ascheid/Preis/Schmidt/Rolfs, § 18 BEEG Rn 10.

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