Rz. 30

Zum 1.8.2022 treten einige sehr wichtige Neuregelungen in der BRAO in Kraft, so u.a. § 59k BRAO, der die Rechtsdienstleistungsbefugnis der Berufsausübungsgesellschaft als solcher regelt. Berufsausübungsgesellschaften handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen, § 59k BRAO. Und damit können Berufsausübungsgesellschaften als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts, § 59l Abs. 1 BRAO. Darüber hinaus handeln Berufsausübungsgesellschaften durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen, § 59l Abs. 2 BRAO. Die Postulationsfähigkeit der Berufsausübungsgesellschaft findet ihre Grenze in § 59l Abs. 3 BRAO; sie kann nicht als Verteidiger i.S.d. §§ 137 bis 149 StPO gewählt oder bestellt werden. Im Gesellschafts-beA kann die Rolle des "VHN-Berechtigten" (und nur dort, nicht in den Einzel-beAs) vergeben werden; Ausführungen hierzu siehe unter Rdn 64 in diesem Kapitel sowie in § 2 Rdn 35 sowie Rdn 36 zu den im Gesellschafts-beA bestehenden technischen Problemen.

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