Rz. 112

Der Verantwortliche hat eine Bewertung der Notwenigkeit und der Verhältnismäßigkeit der von der Datenschutz-Folgenabschätzung umfassten Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck vorzunehmen. Damit referiert Art. 35 Abs. 7 lit. b) DSGVO im Wesentlichen auf den Grundsatz der Datenminimierung in Art. 5 Abs. 1 lit c.) DSGVO, der sich in der Weise ausdrückt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen. Erwägungsgrund 39 DSGVO konkretisiert dies dahingehend, dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden dürfen, "wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann."

 

Rz. 113

Eine trennscharfe Abgrenzung der einzelnen Anforderungen an die "Notwendigkeit" und der Verhältnismäßigkeit ist kaum möglich.[156]

 

Rz. 114

"Beschränkung auf das erforderliche Maß" bedeutet, dass nur so viele Daten (=Menge) erhoben werden sollen, wie es der konkrete Zweck erfordert. Die Bewertung hat dabei grundsätzlich für jeden Verarbeitungsprozess gesondert zu erfolgen. Dabei hat der Verantwortliche darzulegen, "dass die mit der angestrebten Datenverarbeitung einhergehenden Nachteile für die betroffene Person nicht völlig außer Verhältnis zu den damit für den Verantwortlichen einhergehenden Vorteilen stehen."[157]

[156] Ausführlich hierzu bereits oben Rdn 153 ff.
[157] So Sassenberg/Schwendemann, in: Sydow (Hrsg.), Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2017, Art. 35, Rn. 26 unter Verweis auf Bausewein/Steinhaus in: Wybitul (Hrsg.), EU-Datenschutz-Grundverordnung, 2017, Art. 35 Rn 36.

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