Rz. 376

Der Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 40 FamGKG. Danach gilt Folgendes.

 

Rz. 377

Wird ein Rechtsmittelantrag gestellt, gilt § 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Es kommt auf den gestellten Rechtsmittelantrag an. Da eine Frist gesetzlich nicht vorgeschrieben ist,[103] kommt es hier – im Gegensatz zu den Familienstreitsachen – nicht darauf an, wann der Antrag gestellt worden ist.

 

Rz. 378

Wird das Rechtsmittel in vollem Umfang geführt, entsprechen sich Beschwer und Antrag.

 

Beispiel 153: Uneingeschränkter Antrag

Der Ehemann ist auf die Anträge der Ehefrau verpflichtet worden, die Ehewohnung und bestimmte Haushaltsgegenstände an seine Frau zu überlassen. Sein Anwalt legt dagegen Beschwerde ein und beantragt, den Beschluss des FamG abzuändern und die Anträge der Ehefrau zurückzuweisen.

Es gilt nach § 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG der Wert des Beschwerdeantrags, also 3.000,00 EUR (§ 48 Abs. 1 FamGKG) + 2.000,00 EUR (§ 48 Abs. 2 FamGKG) = 5.000,00 EUR, da eine vollständige Abänderung beantragt wird.

 

Rz. 379

Wird das Rechtsmittel nur beschränkt geführt, gilt der Wert des beschränkten Antrags. Wann der Antrag gestellt wird, ist unerheblich, da eine Begründungsfrist in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorgeschrieben ist.

 

Beispiel 154: Beschränkter Antrag

Der Ehemann ist auf die Anträge der Ehefrau verpflichtet worden, die Ehewohnung und bestimmte Haushaltsgegenstände an seine Frau zu überlassen. Sein Anwalt legt dagegen Beschwerde ein und beantragt, den Beschluss des FamG dahingehend abzuändern, dass der Antrag zum Haushalt zurückgewiesen wird.

Es gilt nach § 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG der Wert des Antrags, also das Abänderungsinteresse hinsichtlich des Haushalts in Höhe von 2.000,00 EUR.

 

Rz. 380

Eine Beschränkung kann sich insbesondere in Versorgungsausgleichssachen ergeben. Maßgeblich für die Wertfestsetzung im Beschwerdeverfahren sind nur diejenigen Anrechte, die auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden sind.[104]

 

Beispiel 155: Beschränkter Antrag

Das FamG hat im isolierten Versorgungsausgleichsverfahren über drei Anrechte entschieden (Verfahrenswert 3.600,00 EUR). Der Anwalt des Antragsgegners legt dagegen Beschwerde ein und beantragt, den Beschluss des FamG hinsichtlich eines Anrechts abzuändern.

Es gilt nach § 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG der Wert des Antrags, also das Abänderungsinteresse hinsichtlich eines Anrechts, somit 1.200,00 EUR.

 

Rz. 381

Wird kein Antrag gestellt, gilt der Wert der Beschwer (§ 40 Abs. 1 S. 2 FamGKG), der im FamFG nicht geregelt ist und daher nach allgemeinen Grundsätzen ermittelt werden muss.

 

Beispiel 156: Fehlender Antrag

Der Ehemann ist auf die Anträge der Ehefrau verpflichtet worden, die Ehewohnung und bestimmte Haushaltsgegenstände seiner Frau zu überlassen. Sein Anwalt legt dagegen Beschwerde ein und nimmt diese später wieder zurück. Ein Antrag war zuvor nicht gestellt.

Mangels Antrags gilt jetzt gem. § 40 Abs. 1 S. 2 FamGKG der volle Wert der Beschwer, also sind 5.000,00 EUR maßgebend.

 

Rz. 382

Die Werte wechselseitiger Beschwerden werden zusammengerechnet, sofern sie nicht denselben Verfahrensgegenstand betreffen (§ 39 Abs. 2 FamGKG).

 

Beispiel 157: Wechselseitige Beschwerden, Elterliche Sorge und Umgang

Das Gericht hat der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge zugesprochen und dem Vater auf dessen Widerantrag ein großzügiges Umgangsrecht eingeräumt. Beide Elternteile legen Beschwerde ein.

Elterliche Sorge und Umgang sind zwei verschiedene Gegenstände. Der Verfahrenswert beläuft sich daher auf 3.000,00 EUR (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG) + 3.000,00 EUR (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG) = 6.000,00 EUR.

 

Rz. 383

Betreffen die wechselseitigen Beschwerdeanträge denselben Gegenstand, gilt nur der höhere Wert (§ 39 Abs. 2 FamGKG), sofern man hier – wie erstinstanzlich – ohnehin von einer einheitlichen Bewertung auszugehen hat.

 

Beispiel 158: Wechselseitige Beschwerden, Elterliche Sorge

Beide Elternteile hatten die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge beantragt. Beide Anträge sind abgewiesen worden. Beide Ehegatten legen Beschwerde ein.

Ungeachtet der wechselseitigen Rechtsmittel dürfte auch in der Beschwerdeinstanz nur ein einheitlicher Verfahrensgegenstand vorliegen, der einheitlich zu bewerten und der Prüfung des § 45 Abs. 3 FamGKG zu unterziehen ist (siehe Rdn 103). Würde man dagegen von einem Fall des § 39 FamGKG ausgehen, würde nach § 39 Abs. 2 FamGKG nur der höherwertige Antrag gelten. Eine Anpassung nach § 45 Abs. 3 FamGKG käme dann nur in Betracht, wenn bereits einer der beiden Anträge eine Anpassung rechtfertigt (siehe Rdn 103).

 

Beispiel 159: Wechselseitige Beschwerden, Ehewohnung

Das Gericht hat auf Antrag der Ehefrau dieser die Ehewohnung überlassen und dem Ehemann eine Nutzungsentschädigung zugesprochen. Beide Ehegatten legen Beschwerde ein.

Auch hier dürfte ungeachtet der wechselseitigen Rechtsmittel nur ein einheitlicher Verfahrensgegenstand vorliegen, der einheitlich zu bewerten und der Prüfung des § 48 Abs. 3 FamGKG zu unterziehen ist (...

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