Rz. 359
Ist der Regelwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen (§ 50 Abs. 3 FamGKG).[95]
Rz. 360
Der Mindestwert von 1.000,00 EUR darf allerdings auch hier nicht unterschritten werden.[96]
Rz. 361
Eine Erhöhung des Werts nach § 50 Abs. 3 FamGKG kommt insbesondere in Anpassungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG in Betracht, weil die Tätigkeit des Gerichts derjenigen in Unterhaltssachen entspricht und deshalb die Wertungen des § 51 FamGKG in die Abweichung vom Regelwert nach § 50 Abs. 3 FamGKG einbezogen werden sollen.
Rz. 362
Unzulässig ist es, in abgetrennten Verfahren nach Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG aus Billigkeitserwägungen (siehe Rdn 329) lediglich den geringen früheren Festwert des § 49 GKG a.F. anzusetzen, weil die Beteiligten "nichts dafür können", dass der Versorgungsausgleich abgetrennt werden musste.[97]
Rz. 363
Siehe im Übrigen zur Abweichung vom Regelwert ausführlich § 10 Rdn 49 ff.
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