Rz. 358
Wird die Abtretung einer Versorgung verlangt, ist ein Regelwert von 500,00 EUR anzusetzen (§ 50 Abs. 2 FamGKG).
Beispiel 147: Versorgungsausgleich, Abtretung
Die ausgleichsberechtigte Ehefrau beansprucht von ihrem ausgleichspflichtigen Ehemann, ihr den Anspruch des Versorgungsträgers in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten.
Gem. § 50 Abs. 2 FamGKG beträgt der Wert dieses Verfahrensgegenstands 500,00 EUR.
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