Rz. 358

Wird die Abtretung einer Versorgung verlangt, ist ein Regelwert von 500,00 EUR anzusetzen (§ 50 Abs. 2 FamGKG).

 

Beispiel 147: Versorgungsausgleich, Abtretung

Die ausgleichsberechtigte Ehefrau beansprucht von ihrem ausgleichspflichtigen Ehemann, ihr den Anspruch des Versorgungsträgers in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten.

Gem. § 50 Abs. 2 FamGKG beträgt der Wert dieses Verfahrensgegenstands 500,00 EUR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge