Rz. 356

Wird lediglich Auskunft verlangt, ist ein Regelwert von 500,00 EUR anzusetzen (§ 50 Abs. 2 FamGKG).

 

Beispiel 146: Versorgungsausgleich, Auskunft

Die Ehefrau macht gegenüber dem Ehemann den ihr nach § 4 VersAusglG zustehenden Auskunftsanspruch geltend, ihr die für den Versorgungsaugleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Gem. § 50 Abs. 2 FamGKG beträgt der Wert dieses Verfahrensgegenstands 500,00 EUR.

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