Rz. 354

Vorgesehen ist in den Fällen des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG, also bei Verfahren aus Anlass der Scheidung (§ 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG) und bei Verfahren nach der Scheidung (§ 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. FamGKG) ein Mindestwert von 1.000,00 EUR (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Der Mindestwert gilt nicht je Anrecht, sondern greift nur, wenn der Prozentsatz aller Anrechte unter 1.000,00 EUR liegt.

 

Beispiel 145: Mindestwert

Scheidungs- und Versorgungsausgleichssache sind beim FamFG anhängig. Die Eheleute haben ein gemeinsames Nettoeinkommen in Höhe von 1.500,00 EUR. In der Versorgungsausgleichssache holt das FamG Auskünfte bei zwei Versorgungsträgern ein. Das dreifache Nettoeinkommen der Ehegatten beläuft sich auf 4.500,00 EUR.

Nach regelgerechter Bemessung des Verfahrenswerts gem. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG würde sich ein Wert in Höhe von 2 x 10 % x 4.500,00 EUR = 900,00 EUR errechnen. Dieser Wert ist gem. § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG auf den Mindestwert in Höhe von 1.000,00 EUR anzuheben. Der Verfahrenswert beträgt daher 1.000,00 EUR.

 

Rz. 355

Eine Unterschreitung des Mindestwerts nach § 50 Abs. 3 FamGKG kommt nicht in Betracht.[93]

[93] Schneider/Volpert/Fölsch/Thiel, § 50 FamGKG Rn 35 ff.

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