Rz. 241

In den Kindschaftssachen des § 151 Nr. 6 und Nr. 7 FamFG richten sich die Gebühren nach Teil 6. Der Anwalt rechnet keine Wert-, sondern Betragsrahmengebühren ab.

 

Beispiel 105: Gebühren in Unterbringungssachen Minderjähriger ohne gerichtlichen Termin

Der Anwalt beantragt für die allein sorgeberechtigte Kindesmutter im einstweiligen Anordnungsverfahren die Unterbringung ihres minderjährigen Kindes nach dem PsychKG. Die Unterbringung wird durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung angeordnet.

Ausgelöst wird für den Anwalt die Verfahrensgebühr der Nr. 6300 VV. Angemessen ist die Mittelgebühr.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 6300 VV RVG   255,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 275,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   52,25 EUR
Gesamt   327,25 EUR
 

Rz. 242

Eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr kommt nicht in Betracht.

 

Rz. 243

Kommt es zu einem gerichtlichen Termin, entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 

Beispiel 106: Gebühren in Unterbringungssachen Minderjähriger mit gerichtlichem Termin

Der Anwalt beantragt im Auftrag der Kindesmutter die Unterbringung ihres minderjährigen Kindes nach dem PsychKG. Das FamG erlässt den Unterbringungsbeschluss aufgrund mündlicher Anhörung der Beteiligten.

Ausgelöst wird für den Anwalt die Verfahrensgebühr der Nr. 6300 VV und die Terminsgebühr der Nr. 6301 VV.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 6300 VV RVG   255,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 6301 VV RVG   255,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 530,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   100,70 EUR
Gesamt   630,70 EUR
 

Rz. 244

Eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV kommt nicht in Betracht (arg. e Anm. zu Nr. 6300 VV).

 

Beispiel 107: Gebühren in Unterbringungssachen Minderjähriger ohne gerichtlichen Termin

Der Anwalt beantragt im Auftrag der Kindesmutter die Unterbringung ihres minderjährigen Kindes nach dem PsychKG. Der Kindesvater lehnt die Unterbringung ab. Die Anwälte führen Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens. Der Anwalt der Kindesmutter nimmt den Unterbringungsantrag daraufhin zurück.

Ausgelöst wird für den Anwalt nur die Verfahrensgebühr der Nr. 6300 VV. Die Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV ist unanwendbar.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 6300 VV RVG   255,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 275,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   52,25 EUR
Gesamt   327,25 EUR
 

Rz. 245

Auch eine Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren oder bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs kommt nicht in Betracht, da in diesen Verfahren weder ein Verhandlungs- noch ein Erörterungstermin vorgeschrieben sind.

 

Rz. 246

Da es sich um Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, kommt auch eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV nicht in Betracht.

 

Rz. 247

Das Entstehen einer Einigungsgebühr ist nicht möglich.

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