Rz. 365

Kommt es zu einem gerichtlichen Termin oder einer Besprechung der Beteiligten i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 

Beispiel 148: Isoliertes Verfahren über den Versorgungsausgleich mit Termin

In einem wieder aufgenommenen Verfahren zum Versorgungsausgleich ist der Anwalt im September 2013 beauftragt worden. Das zu berücksichtigende monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten beläuft sich auf 4.000,00 EUR x 3 = 12.000,00 EUR. Es sind insgesamt fünf Anrechte vorhanden. Das Gericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung und setzt der Verfahrenswert auf 6.000,00 EUR fest.

Der Anwalt erhält eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr aus dem Wert von 6.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   460,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   424,80 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 905,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   171,95 EUR
Gesamt   1.076,95 EUR
 

Rz. 366

Eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist möglich, da das FamG nach § 221 Abs. 1 FamFG die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern soll. Davon darf nur im Einverständnis mit den Beteiligten Abstand genommen werden. Damit ist ein gerichtlicher Termin i.S.d. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV vorgeschrieben (siehe ausführlich Rdn 119). Die fast einhellige Auffassung verfährt jedoch anders und lehnt eine Terminsgebühr ab.[98]

 

Beispiel 149: Isoliertes Verfahren über den Versorgungsausgleich mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren

In einem wieder aufgenommenen Verfahren zum Versorgungsausgleich ist der Anwalt im September 2013 beauftragt worden. Das zu berücksichtigende monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten beläuft sich auf 4.000,00 EUR x 3 = 12.000,00 EUR. Es sind insgesamt fünf Anrechte vorhanden. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Der Anwalt erhält nach zutreffender Ansicht eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr aus dem Wert von 6.000,00 EUR, so dass abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 148.

Nach der Gegenauffassung entsteht nur die Verfahrensgebühr, so dass wie folgt zu rechnen wäre:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   460,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 480,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   91,24 EUR
Gesamt   571,44 EUR
 

Rz. 367

Die Terminsgebühr kann nach zutreffender Auffassung (siehe Rdn 31 ff.) ebenso anfallen, wenn die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich schließen (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV).

 

Rz. 368

Eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV kann dagegen nicht eintreten, da eine Versäumnisentscheidung in Versorgungsausgleichsverfahren nicht möglich ist.

[98] OLG Schleswig AGS 2013, 168; SchlHA 2013, 255 = NJW-Spezial 2013, 315; OLG Frankfurt JurBüro 2013, 192; OLG Rostock AGS 2011, 588 = JurBüro 2012, 192 = FamRZ 2012, 1581 = FamFR 2012, 111; OLG Bremen AGkompakt 2013, 50 = MDR 2012, 1315 = RVGreport 2012, 419 = FamRZ 2013, 487; OLG Dresden AGS 2012, 459 = NJW-Spezial 2012, 668 = FamFR 2012, 448 = FamRZ 2013, 729; OLG Brandenburg AGS 2013, 240 = JurBüro 2012, 586 = FamRZ 2013, 729; FamRZ 2012, 1581; OLG Naumburg, Beschl. v. 16.9.2011 – 8 WF 225/11; KG AGS 2011, 324 = FamRZ 2011, 1978 = JurBüro 2011, 639 = RVGreport 2011, 306; OLG Köln AGS 2015, 67.

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