Rz. 168

Für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) erhält der Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV. Mit der Verfahrensgebühr abgegolten werden auch außergerichtliche Verhandlungen einschließlich eines gerichtsnahen Mediationsverfahrens (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG).[52]

 

Beispiel 75: Verfahren ohne gerichtlichem Termin

Der Anwalt beantragt für den Ehemann die Stundung der unstreitigen Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 25.000,00 EUR. Das Gericht setzt den Verfahrenswert auf 3.000,00 EUR fest.

Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) aus dem Wert von 3.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 281,30 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   53,45 EUR
Gesamt   334,75 EUR
 

Rz. 169

Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1 u. 2 VV auf 0,8.

 

Beispiel 76: Vorzeitige Erledigung

Der Anwalt ist beauftragt, für den Ehemann die Stundung der unstreitigen Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 25.000,00 EUR zu beantragen. Zur Antragseinreichung kommt es nicht mehr, weil die Ehefrau doch noch freiwillig in die Stundung einwilligt.

Der Anwalt erhält jetzt lediglich eine 0,8-Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Nr. 1 VV). Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 EUR ergibt sich folgende Berechnung:

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV   160,80 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 180,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   34,35 EUR
Gesamt   215,15 EUR
 

Rz. 170

Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3101 Nr. 3 VV ist in den Verfahren nach §§ 1365 Abs. 2, 1369 Abs. 2, 1426, 1430 und 1452 BGB anwendbar.

 

Beispiel 77: Ersetzung der Zustimmung durch das FamG

Der Anwalt beantragt für den Ehemann die Ersetzung der Zustimmung zur Veräußerung seines Vermögens im Ganzen, um einen Kaufvertrag mit einem Dritten über seine Briefmarkensammlung zu einem Kaufpreis in Höhe von 250.000,00 EUR abschließen zu können. Die Ehefrau gibt im Verfahren keine Erklärungen ab. Das FamG entscheidet antragsgemäß; der Anwalt nimmt die Entscheidung für den Ehemann entgegen.

Der Anwalt erhält jetzt lediglich eine 0,8-Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Nr. 3 VV). Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 250.000,00 EUR ergibt sich folgende Berechnung:

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 3 VV   1.802,40 EUR
  (Wert: 250.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.822,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   346,26 EUR
Gesamt   2.168,66 EUR
 

Rz. 171

Soweit der Zugewinn gem. § 1371 Abs. 1 u. 2 BGB gegen die Erben geltend gemacht wird, erhält der Anwalt, der mehrere Erben im Verfahren auf Stundung oder Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände vertritt, die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV.

 

Beispiel 78: Zugewinnverfahren, Vertretung einer Erbengemeinschaft

Nach dem Tode des Ehemannes macht die Ehefrau den sog. "kleinen Pflichtteil" geltend. Sie schlägt ihr Erbe aus und verlangt einerseits von den drei Kindern des Erblassers ihren Pflichtteil und macht andererseits Zugewinnausgleich in Höhe von 150.000,00 EUR geltend. Der Zugewinn wird von den Erben unstreitig gestellt. Sie beantragen jedoch eine Stundung. Das Gericht setzt den Wert des Verfahrens auf 30.000,00 EUR fest.

Der Anwalt, der die Erben im Verfahren vertritt, erhält jetzt eine nach Nr. 1008 VV um 0,6 erhöhte Verfahrensgebühr, da er drei Auftraggeber vertreten hat.

 
1. 1,9-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV   1.639,70 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.659,70 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   315,34 EUR
Gesamt   1.975,04 EUR
 

Rz. 172

Ist eine außergerichtliche Vertretung vorausgegangen, so ist die dort entstandene Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig, höchstens mit 0,75, anzurechnen. Zur außergerichtlichen Vertretung siehe § 4.

 

Beispiel 79: Anrechnung der Geschäftsgebühr

Der Anwalt macht zunächst außergerichtlich für den Ehemann die Stundung der unstreitigen Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 25.000,00 EUR geltend. Die Ehefrau lehnt ab. Daraufhin wird der Stundungsantrag beim FamG gestellt. Der Antrag wird später wieder zurückgenommen, ohne dass mündlich verhandelt worden ist. Das Gericht setzt den Verfahrenswert auf 3.000,00 EUR fest.

Der Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit ist derselbe wie der des gerichtlichen Verfahrens, so dass nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen ist. Ausgehend von der Schwellengebühr ist wie folgt abzurechnen.

 
I. Außergerichtliche Vertretung    
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 281,30 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   53,45 EUR
Gesamt   334,75 EUR
II. Gerichtliches Verfahren    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2.

gem. Vorb...

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