Rz. 338

Macht ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben Auskunftsansprüche nach § 4 VersAusglG geltend, dann richtet sich der Wert des Verfahrens nach § 50 Abs. 2 FamGKG. Maßgebend für die Wertberechnung ist danach ein Regelwert in Höhe eines Betrags von 500,00 EUR.

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