Rz. 302
Schließt sich bei Erfolglosigkeit des Vermittlungsversuchs ein gerichtliches Verfahren an, so ist dies eine neue Angelegenheit (§ 17 Nr. 8 RVG). Allerdings wird die Verfahrensgebühr des Vermittlungsverfahrens auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Verfahrens angerechnet (Anm. Abs. 3 zu Nr. 3100 VV). Eine Anrechnung der Terminsgebühr ist – im Gegensatz zum vereinfachten Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger (Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV) – im Gesetz nicht vorgesehen.
Beispiel 140: Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG und nachfolgendes gerichtliches Verfahren
Vor dem FamG findet zunächst ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG statt. Da die Vermittlung trotz eines Vermittlungstermins (§ 165 Abs. 2 FamFG) scheitert, leitet die Mutter ein Umgangsrechtsverfahren ein, in dem wieder ein Termin stattfindet.
Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG und nachfolgendes gerichtliches Verfahren sind zwei verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 8 RVG). Die Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV entstehen jeweils gesondert. Da sowohl im Vermittlungsverfahren als auch im streitigen Verfahren ein Termin stattgefunden hat, erhält der Anwalt jeweils eine Terminsgebühr. Zu beachten ist die Anrechnungsbestimmung nach Anm. Abs. 3 zu Nr. 3100 VV, wonach die Verfahrensgebühr angerechnet wird. Eine Anrechnung der Terminsgebühr kommt dagegen nicht in Betracht. Der Gegenstandswert bestimmt sich in beiden Verfahren nach § 45 FamGKG. Es gilt ein Regelwert von 3.000,00 EUR.
I. | Verfahren nach § 165 FamFG (Wert: 3.000,00 EUR) | ||
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 261,30 EUR | |
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 241,20 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 522,50 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 99,28 EUR | |
Gesamt | 621,78 EUR | ||
II. | Gerichtliches Umgangsrechtsverfahren (Wert: 3.000,00 EUR) | ||
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 261,30 EUR | |
2. | gem. Anm. Abs. 3 zu Nr. 3100 VV anzurechnen, 1,3 aus 3.000,00 EUR |
– 261,30 EUR | |
3. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 241,20 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 261,20 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 49,63 EUR | |
Gesamt | 310,83 EUR |
Rz. 303
Zu Einzelheiten des nachfolgenden Umgangsverfahrens siehe Rdn 247 ff.
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