Rz. 331
Der Versorgungsausgleich unterliegt gem. Art. 17 Abs. 3 S. 1 BGBEG dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Rechts. Von Amts wegen ist er nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten, dem die Eheleute angehören, kennt. Im Übrigen ist er nur auf Antrag unter den Voraussetzungen Art. 17 Abs. 3 S. 3 BGBEG durchzuführen. Eine Antragstellung im Verbundverfahren kommt in Betracht.
Rz. 332
Der Gegenstandswert richtet sich auch hier nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG.
Rz. 333
Für jedes abzuändernde Anrecht ist ein Betrag in Höhe von 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten anzusetzen.
Rz. 334
Maßgebender Zeitpunkt für die Berechnung des dreifachen Nettoeinkommens beider Eheleute ist hier der Zeitpunkt der Antragstellung im isolierten Verfahren. Die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags sind unerheblich.
Rz. 335
Es ergeben sich im Übrigen keinerlei Besonderheiten, so dass auf die Ausführungen zu § 10 Rdn 9 ff. Bezug genommen werden kann.
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