Rz. 53

Möglich ist auch, dass die Beteiligten sich im isolierten Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft über den zu zahlenden Unterhalt einigen oder dass sich die Beteiligten im verbundenen Verfahren über einen höheren Unterhaltsanspruch als den Mindestunterhalt einigen. In diesem Fall liegt zwar ein Vergleichsmehrwert vor. Zu beachten ist aber auch hier das Additionsverbot des § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG (siehe § 8 Rdn 210 f.).

 

Beispiel 10: Isolierte Vaterschaftsfeststellung mit Vergleich über nicht anhängigen Kindesunterhalt

Das Kind beantragt die Feststellung der Vaterschaft. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erkennt der Vater die Vaterschaft an. Darüber hinaus einigen sich die Beteiligten über den zukünftigen Unterhalt des Kindes, der mit 298,00 EUR (Einkommensgruppe 4) geltend gemacht worden war.

Der Anwalt erhält aus dem Wert von 2.000,00 EUR die 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) und aus dem Wert von 3.576,00 EUR die 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr nach Nrn. 3100, 3101 VV. Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG. Danach kann höchstens eine Gebühr aus dem Gesamtwert verlangt werden. Der Gesamtwert richtet sich gem. § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG nach dem höheren Wert, also 3.576,00 EUR.

Hinzu kommt die 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) aus dem Gesamtwert, der ebenfalls 3.576,00 EUR beträgt.

Hinzu kommt eine 1,5-Einigungsgebühr aus dem Wert von 3.576,00 EUR.

Abzurechnen ist wie folgt.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   327,60 EUR
  (Wert: 3.576,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   302,40 EUR
  (Wert: 3.576,00 EUR)    
3. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV   378,00 EUR
  (Wert: 3.576,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.028,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   195,32 EUR
Gesamt   1.223,32 EUR

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