Rz. 189

Für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) erhält der Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, die sich unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1 u. 2 VV auf 0,8 ermäßigen kann. Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3101 Nr. 3 VV ist unanwendbar.

 

Beispiel 90: Verfahren ohne gerichtlichen Termin

Der Anwalt beantragt für die aus der Ehewohnung ausgezogene Ehefrau die Überlassung verschiedener Haushaltsgegenstände für die Zeit der Trennung. Der Antrag wird später wieder zurückgenommen, ohne dass mündlich verhandelt worden ist.

Der Anwalt erhält lediglich eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) aus dem Wert von 2.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   195,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 215,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   40,85 EUR
Gesamt   255,85 EUR
 

Rz. 190

Ist vorgerichtlich eine Geschäftsgebühr angefallen, so ist diese hälftig, höchstens zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 VV), soweit diese denselben Gegenstand betrifft (siehe Rdn 191).

 

Beispiel 91: Anrechnung der Geschäftsgebühr (I)

Der Anwalt verlangt außergerichtlich für die Ehefrau die Überlassung verschiedener Haushaltsgegenstände für die Trennungszeit, was der Ehemann ablehnt. Daraufhin wird ein gerichtliches Verfahren auf Überlassung der Haushaltsgegenstände eingeleitet. Der Antrag wird später wieder zurückgenommen, ohne dass mündlich verhandelt worden ist.

Der Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit ist derselbe wie der des gerichtlichen Verfahrens, so dass nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen ist. Ausgehend von der Mittelgebühr ist wie folgt abzurechnen.

 
I. Außergerichtliche Vertretung
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   195,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 215,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   40,85 EUR
Gesamt   255,85 EUR
II. Gerichtliches Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   195,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
 

gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,

0,65 aus 2.000,00 EUR
  – 97,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 117,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   22,33 EUR
Gesamt   139,83 EUR
 

Rz. 191

Liegt der außergerichtlichen Vertretung eine andere Haushaltssache zugrunde, ist nicht anzurechnen. Das ist z.B. der Fall, wenn außergerichtlich der Anspruch auf Überlassung für die Zeit der Trennung und im gerichtlichen Verfahren die Herausgabe oder Übereignung aus Anlass der Scheidung geltend gemacht wird.

 

Beispiel 92: Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr

Der Anwalt ist außergerichtlich von dem Ehemann beauftragt die Überlassung verschiedener gemeinsam angeschaffter Haushaltsgegenstände für die Zeit der Trennung zu verlangen, die ihm auch überlassen werden. Nach der Scheidung kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, in dem der Ehemann beantragt, dass ihm die betreffenden Haushaltsgegenstände übereignet werden. Es wird mündlich verhandelt.

Da der außergerichtlichen Vertretung und dem gerichtlichen Verfahren verschiedene Gegenstände zugrunde liegen, scheidet eine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV aus.

 
I. Außergerichtliche Vertretung
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   195,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 215,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   40,85 EUR
Gesamt   255,85 EUR
II. Gerichtliches Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   241,20 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 522,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   99,28 EUR
Gesamt   621,78 EUR
 

Rz. 192

Kommt es zu einem gerichtlichen Termin oder einer Besprechung der Beteiligten i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 

Beispiel 93: Verfahren mit gerichtlichem Termin

Der Anwalt beantragt für die Ehefrau nach der Scheidung die Übereignung verschiedener Haushaltsgegenstände. Über den Antrag wird mündlich verhandelt.

Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert von 3.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   241,20 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 522,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   99,28 EUR
Gesamt   621,78 EUR
 

Rz. 193

Die Terminsgebühr kann in Haushaltsachen auch dann anfallen, wenn im Einverständnis der Beteiligten eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht oder die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich schließen (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV).[56] Ebenso wie nach früherem Recht (§ 13 Abs. 2 HausratsVO) soll das FamG nach § 207 FamFG die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Davon darf nur im Einvers...

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