Rz. 117

Es besteht kein Rechtsschutz für die Interessenwahrnehmung wegen:

der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen;
Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;
Verfahren wegen der Feststellung oder Veränderung von Einheitswerten nach dem Bewertungsgesetz;
Abgaben i.S.d. §§ 127 ff. BauGB, beispielsweise Kanalanschlusskosten, Herstellungskosten für Straßen- und Bürgersteige sowie die landesrechtlich geregelten Beiträge, die ein Anlieger für eine seinem Grundstück zugute kommende Erschließungsanlage zu entrichten hat.
 

Rz. 118

Demgegenüber sind versichert:

gerichtliche Auseinandersetzungen wegen der laufend anfallenden Gebühren für die Grundstücksver- und -entsorgung, etwa für Gas, Wasser, Strom oder Müllabfuhr.

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