Rz. 117
Es besteht kein Rechtsschutz für die Interessenwahrnehmung wegen:
▪ | der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen; |
▪ | Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt; |
▪ | Verfahren wegen der Feststellung oder Veränderung von Einheitswerten nach dem Bewertungsgesetz; |
▪ | Abgaben i.S.d. §§ 127 ff. BauGB, beispielsweise Kanalanschlusskosten, Herstellungskosten für Straßen- und Bürgersteige sowie die landesrechtlich geregelten Beiträge, die ein Anlieger für eine seinem Grundstück zugute kommende Erschließungsanlage zu entrichten hat. |
Rz. 118
Demgegenüber sind versichert:
▪ | gerichtliche Auseinandersetzungen wegen der laufend anfallenden Gebühren für die Grundstücksver- und -entsorgung, etwa für Gas, Wasser, Strom oder Müllabfuhr. |
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