Rz. 2

Ausschlussklauseln gibt es in jedem Versicherungszweig. Sie regeln, dass bestimmte Beziehungen, Gefahren oder Schäden, die an sich in den Gefahrenbereich fallen, der von der jeweiligen Versicherungsart abgedeckt wird, ausgesondert sind. Ihr Zweck liegt darin, ein für den Versicherer nicht überschaubares und nicht kalkulierbares Risiko auszuklammern. Dies gilt besonders für "streitträchtige" Rechtsgebiete, wie Familien- und Erbrecht oder Baustreitigkeiten, bei denen zudem häufig das subjektive Risiko eine große Rolle spielt. Im Übrigen gehört zu den Grundgedanken der Ausschlussklauseln auch, in der Rechtsschutzversicherung als einer Massenbranche gewisse Rechtsgebiete aus der Deckung auszuklammern, die nur selten oder bei relativ wenigen Versicherungsnehmern zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen, da eine so undifferenzierte Versicherungsdeckung eine unzumutbare Belastung der Risikogemeinschaft darstellen würde. Dies gilt z.B. für das Kartellrecht, das Kirchenrecht sowie Verfahren vor Verfassungsgerichtshöfen oder internationalen sowie supranationalen Gerichtshöfen.[1] Zu Musterbedingungen als Verbandsempfehlung ist festzustellen, dass gem. § 129 VVG von den Regelungen der §§ 126128 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden kann. Die Regelung des § 129 VVG stellt eine halbzwingende Vorschrift dar, von der nur zugunsten des Versicherungsnehmers abgewichen werden kann.[2]

[1] Harbauer/Maier, ARB 2000, § 3 Rn 2, 3.
[2] Harbauer/Bauer, VVG, § 129.

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