Rz. 125

Der durch die AVB Reisegepäck 1992/2008 gewährte Standard-Versicherungsschutz kann durch die zusätzliche Vereinbarung einzelner Klauseln (siehe Musterbedingungen, zu finden auf der beiliegenden CD-ROM) – in aller Regel gegen Prämienzuschlag – erweitert werden. Die Klauseln bereiten in der Praxis wenig Schwierigkeiten.

 

Rz. 126

Mit der Domizil-Schutz-Klausel (Klausel Nr. 1), insbesondere mit der Erweiterten Domizil-Schutz-Klausel (Klausel Nr. 2), kann das Reisegepäckrisiko am ständigen Wohnort (vgl. Rdn 7) abgedeckt werden. Während sich Klausel Nr. 1 nur auf Reisegepäck erstreckt, dass sich innerhalb des eigenen bzw. dienstlich überlassenen Kraftfahrzeuges des Versicherten befindet, ist das Reisegepäck in Rahmen von Nr. 2 auch bei Gänge und Fahrten und damit verbundenen Aufenthalten am ständigen Wohnort abgesichert. Ist die Urlaubs-Deckung (Klausel 3) vereinbart, so erhöht sich die Versicherungssumme – in der Regel erfolgt eine Verdoppelung – für Urlaubsreisen von mindestens vier Tagen Dauer.

 

Rz. 127

Der gemäß Punkt 3.2 lit. b AVB Reisegepäck 1992/2008 ausgeschlossene Schaden während des Zeltens oder Campings, kann durch Vereinbarung der Camping Klausel (Nr. 4) versichert werden. Danach sind Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie vorsätzliche Sachbeschädigung Dritter versichert, wenn ein offizieller Campingplatz benutzt wird, und bei Zelten, die mindestens zuzubinden oder zuzuknöpfen sind, der Schaden nicht während der Nachtzeit (22.00–6.00 Uhr) eingetreten ist, ferner bei Wohnwagen, wenn diese ordnungsgemäß verschlossen sind. Wertgegenstände genießen nur in sehr eingeschränktem Umfang Versicherungsschutz. Nr. 5 der Klausel 4 stellt klar, dass es sich bei den Anforderungen der Camping Klausel um Obliegenheiten handelt und regelt die Rechtsfolgen sofern diese Obliegenheiten verletzt werden. Die Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung entsprechen denen des § 28 VVG bzw. Punkt 15.4 und 5 der AVB Reisegepäck 1992/2008 (vgl. Rdn 77 ff.).

 

Rz. 128

Für Fahrräder (Klausel Nr. 5) und Segelsurfgeräte (Klausel Nr. 6) kann der Versicherungsschutz erweitert werden. Sind die betreffenden regelungsgleichen Klauseln vereinbart, besteht Versicherungsschutz für diese Sportgeräte, sofern sie sich nicht im bestimmungsgemäßen Gebrauch befinden. Gegen das Risiko des Diebstahls besteht der Versicherungsschutz nur, soweit die Sportgeräte durch ein Kabelschloss oder einem vergleichbaren Schloss gesichert sind. Trotz der Formulierung handelt es sich hier um eine Obliegenheit, deren Rechtsfolgen entsprechend in Nr. 2 jeweils von Klausel Nr. 5 und 6 dargestellt werden. Nr. 3 der Klausel Nr. 5 bzw. 6 beinhaltet eine Höchsthaftungsregelung sofern der Diebstahl sich zur Nachtzeit ereignet. Nr. 4 der beiden Klauseln präzisiert die Auskunftsobliegenheit und die Beweislast des Versicherten über den Wert des versicherten Gegenstandes. Anzunehmen ist, dass die Eintrittspflicht trotz Fehlens von Wertnachweise nicht gänzlich versagt werden kann, anders jedoch, wenn der Schadeneintritt selbst nicht nachgewiesen wird.

 

Rz. 129

Die Personengruppen-Klausel (Nr. 7) dient der Klarstellung bei Gruppenverträgen. Der Versicherungsschutz soll sich nur auf die im Versicherungsschein benannten Personen bzw. den beschriebenen Personenkreis beziehen, nicht jedoch auf deren Angehörige. Dies spielt beispielsweise eine Rolle bei Verträgen, die Firmen zugunsten ihrer Mitarbeiter abschließen. In diesem Zusammenhang kann Klausel Nr. 8 ergänzend vereinbart werden. Demnach besteht der Versicherungsschutz nur für Dienst- und Geschäftsreisen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers erfolgen.

 

Rz. 130

Die Klausel 9 – Neuwertversicherung, wonach abweichend von Punkt 9.2 AVB Reisegepäck 1992/2008 nicht der Zeitwert, sondern der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen ist. Eine Einschränkung findet diese Klausel in Nr. 2, wonach technische Geräte und Bekleidung ab Erreichen eines bestimmten Alters nur noch mit dem Zeitwert berücksichtigt werden (sog. Entwertungsklausel). Dies berücksichtigt den Wertverfall durch technische Weiterentwicklungen und durch modische Veränderungen.

 

Rz. 131

Bei der Jahresvertrags-Klausel (Nr. 10) wird wohl versehentlich auf Punkt 8.3 der AVB Reisegepäck 1992/2008 verwiesen. Dies hat zur Folge, dass die Versicherung weltweit gilt, da der vereinbarte Geltungsbereich keine Anwendung findet. Die Klauseln zu den AVBR 1992 verwiesen auf § 6 Nr. 3 AVBR 1992, der die automatische Verlängerung der Jahresversicherung beinhaltete. Durch die Wahl der identischen Überschrift ist davon auszugehen, dass hier wohl ein Verweis auf Punkt 11.2 AVB Reisegepäck 1992/2008 gewollt war. Eine Auslegung der AVB zugunsten des Verwenders ist jedoch nicht möglich.

 

Rz. 132

Die Klausel 11 – Reisedauer hat vorwiegend klarstellende Funktion.

 

Rz. 133

Mit Vereinbarung der Klausel 12 werden Auto- und Mobiltelefone vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge