Rz. 35

Für die in Punkt 4.1 AVB Reisegepäck 1992/2008 genannten Wertgegenstände (Punkt 1.4 AVB Reisegepäck 1992/2008) leistet der Versicherer nur in eingeschränktem Umfang Ersatz. Der Umfang der Einschränkung lässt sich dem Versicherungsschein entnehmen. Eine weitere Einschränkung der Versicherungsleistung sieht Punkt 5.1 lit. c AVB Reisegepäck 1992/2008 und Punkt 12.3 AVB Reisegepäck 1992/2008 im Falle einer Unterversicherung vor.

 

Rz. 36

Ein begrenzter Entschädigungsanspruch ergibt sich auch aus Punkt 4.2 AVB Reisegepäck 1992/2008. Schäden durch Verlieren oder an auf der Reise erworbenen Geschenken und Reiseandenken Die Höhe der Entschädigungsgrenze ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Hat die versicherte Person auf ihrer Reise bei zwei verschiedenen Anlässen Teile des Reisegepäcks verloren, entstehen zwei Entschädigungsansprüche ("je Versicherungsfall").

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