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Hinweis

Auch für den Fall, dass keine separate Reisegepäckversicherung besteht, ist bei einem Reisegepäckschaden zu prüfen, ob nicht der Hausratversicherer eintrittspflichtig ist. Verwiesen wird hier auch auf die Ausführungen in dem Abschnitt Hausrat-Versicherung (vgl. § 3 Rdn 6, 62, 141).

Bitte beachten Sie, dass der Versicherungsschutz auch über eine Kreditkarte, die Mitgliedschaft in einem Verein oder als Bestandteil der Pauschalreise bestehen kann. Tritt der Schaden während einer Dienstreise auf, kann es sein, dass der Arbeitgeber sich daran beteiligt bzw. eine Gruppenreisegepäck-Versicherung für seine Mitarbeiter abgeschlossen hat.

Nach Abschnitt A, § 1 der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen in der Fassung des GDV aus 2008 (VHB 2008; das Quadratmetermodell und das Versicherungssummenmodell sind insoweit identisch) sind die Gefahren Brand, Einbruchdiebstahl, Raub oder der Versuch einer solchen Straftat u.a. versichert. Was unter "Einbruchdiebstahl" und "Raub" zu verstehen ist, ist in Abschnitt A, § 3 VHB 2008 definiert. Soweit ein Diebstahl vorliegt, ist nur die qualifizierte Form im Sinne eines Einbruchdiebstahls versichert. Hingegen ist in der Reisegepäckversicherung nach Punkt 2.2 AVB Reisegepäck 1992/2008 auch die Gefahr des einfachen Diebstahls versichert – vermutlich die sich am häufigsten verwirklichende Gefahr.

Nahezu alles, das auf Reisen als Gepäck mitgeführt ist, ist zugleich Hausrat im Sinne von Abschnitt A, § 6 VHB 2008; denn der dort verwandte Begriff des Hausrates stellt einen umfassenden Sachinbegriff dar. So sind auf der Reise mitgeführte Bekleidung, Koffer, Bücher, Toilettensachen und Ähnliches sowohl "Hausrat" als auch "Reisegepäck".

Nach Abschnitt A, § 6.3 VHB 2008 ist der Versicherungsort der Hausratversicherung die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers. Zu berücksichtigen ist hier aber Abschnitt A, § 7 VHB 2008, der die Außenversicherung regelt. Sofern sich Hausrat in Gestalt von Reisegepäck vorübergehend, also nicht länger als drei Monate, außerhalb der Wohnung befindet, ist er weltweit gegen die in Abschnitt A, § 7 VHB 2008 genannten Gefahren und unter Berücksichtigung der dort auch genannten Einschränkungen versichert. Die Entschädigung ist auf einen bestimmten Prozentsatz der Versicherungssumme bzw. einen festen Betrag begrenzt. Häufig liegt die Grenze bei 10.000 EUR.

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