Rz. 152

Der Regelungsinhalt der VB-Reisegepäck ist ähnlich dem der AVB Reisegepäck 1992/2008. Die vermeintlich kleinen Änderungen wirken sich allerdings insbesondere auf der Ebene der Darlegungs- und Beweislast erheblich aus.

Gegenstand der Versicherung ist das Reisegepäck der versicherten Person. Welche Personen versichert sind, wurde bereits oben ausgeführt (vgl. Rdn 135).

 

Rz. 153

Der Begriff des Reisegepäcks entspricht dem in Punkt 1.2 AVB Reisegepäck 1992/2008 (vgl. Rdn 8–10), allerdings mit der Abweichung, dass im Gegensatz dazu Punkt 1 VB-Reisegepäck 2008 den Ausschluss von Gegenständen, die üblicherweise nur zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken mitgeführt werden, nicht kennt. Daher ist auch der Musterkoffer eines Handelsvertreters (vgl. Rdn 11) dem persönlichen Reisebedarf zuzurechnen, auch wenn er hauptsächlich oder ausschließlich beruflichen Zwecken dient.[159] Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei der Reise nicht um einen Weg zur Arbeitsstätte handelt. Diese sind nach Punkt 2.2.4 AT-Reise vom Versicherungsschutz ausgenommen.

 

Rz. 154

Zum Reisegepäck sind auch Geschenke und Reiseandenken (AVB Reisegepäck 1992/2008, zu finden auf der beiliegenden CD-ROM) zu zählen, wobei die Entschädigungsgrenze bei einem bestimmten Prozentsatz der Versicherungssumme, maximal bei einem Festbetrag liegt (Punkt 3.2.4 VB-Reisegepäck 2008). Oft wird die Entschädigungsgrenze hier bei 10 % der Versicherungssumme gezogen.

 

Rz. 155

Eine eigene Definition für den Begriff Reise enthalten auch die VB-Reisegepäck nicht, so dass man unter Berücksichtigung der AT-Reise 2008 auf den Sprachgebrauch zurückgreifen muss. Da eine Einschränkung wie in Punkt 8.1 S. 2 AVB Reisegepäck 1992/2008 nicht besteht, wird man unter "Beendigung" der Reise verstehen müssen, dass der Versicherungsnehmer und etwaige mitversicherte Mitreisende wieder vollständig in ihre Wohnung zusammen mit dem Reisegepäck zurückgekehrt sind. Allerdings kann im Einzelfall grobe Fahrlässigkeit vorliegen, wenn die vollständige Rückführung des Reisegepäcks in die Wohnung schuldhaft verzögert wird.

 

Rz. 156

Auch die Risikoabgrenzungen des Punktes 8.1 und 8.4 AVB Reisegepäck 1992/2008 (vgl. Rdn 52) sind in Punkt 1 VB-Reisegepäck 2008 nicht enthalten, so dass davon auszugehen ist, dass auch der (erweiterte) Domizilschutz (Klausel 1 und 2) weitgehend mit eingeschlossen ist.

[159] Prölss/Martin/Knappmann, VB-Reisegepäck 2008 Nr. 1 Rn 5.

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