Rz. 18

Wird der Anwalt anschließend mit dem Rechtsmittelverfahren beauftragt, ist eine Anrechnung vorzunehmen. Keine Probleme ergeben sich dabei, wenn die Werte von Beratung und Rechtsmittel identisch sind.

 

Beispiel 4: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels mit nachfolgendem Rechtsmittelverfahren bei identischem Wert – ein Auftraggeber

Gegen seine erstinstanzliche Verurteilung in Höhe von 20.000,00 EUR will der Beklagte Berufung einlegen und lässt sich beraten, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg hat. Der beauftragte Anwalt prüft dies und bejaht die Erfolgsaussicht, sodass ihm hiernach der Auftrag zur Berufung erteilt und diese auch durchgeführt wird.

 
I. Prüfung der Erfolgsaussicht
1. 0,75-Prüfungsgebühr, Nr. 2100 VV   616,50 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV[21]   20,00 EUR
  Zwischensumme 636,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   120,94 EUR
Gesamt   757,44 EUR
II. Rechtsmittelverfahren
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   1.315,20 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. gem. Anm. zu Nr. 2100 VV anzurechnen, – 616,50 EUR
  0,75 aus 20.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   986,40 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.705,10 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   323,97 EUR
Gesamt   2.029,07 EUR
 

Rz. 19

Ist der Anwalt von mehreren Auftraggebern mit der Prüfung beauftragt worden und erteilen sie anschließend den Auftrag zum Rechtsmittelverfahren, ist die volle erhöhte Gebühr anzurechnen.

 

Beispiel 5: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels mit nachfolgendem Rechtsmittelverfahren bei identischem Wert – mehrere Auftraggeber

Gegen ihre erstinstanzliche gesamtschuldnerische Verurteilung in Höhe von 20.000,00 EUR wollen die beiden Beklagten Berufung einlegen und lassen sich beraten, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg hat. Der beauftragte Anwalt prüft dies und bejaht die Erfolgsaussicht, sodass ihm hiernach der Auftrag zur Berufung erteilt und diese auch durchgeführt wird.

 
I. Prüfung der Erfolgsaussicht
1. 1,05-Prüfungsgebühr, Nrn. 2100, 1008 VV   863,10 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV[22]   20,00 EUR
  Zwischensumme 883,10 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   167,79 EUR
Gesamt   1.050,89 EUR
II. Rechtsmittelverfahren
1. 1,9-Verfahrensgebühr, Nrn. 3200, 1008 VV   1.561,80 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. gem. Anm. zu Nr. 2100 VV anzurechnen, – 863,10 EUR
  1,05 aus 20.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   986,40 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.705,10 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   323,97 EUR
Gesamt   2.029,07 EUR
 

Rz. 20

Wird der Anwalt anschließend lediglich beauftragt, teilweise Rechtsmittel einzulegen, so findet analog Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV eine Anrechnung nur nach dem entsprechenden Wert statt.

 

Beispiel 6: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels mit nachfolgendem Rechtsmittelverfahren, eingeschränkter Rechtsmittelauftrag

Gegen seine erstinstanzliche Verurteilung von 20.000,00 EUR will der Beklagte Berufung einlegen und lässt sich beraten, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg hat. Der beauftragte Anwalt prüft dies und bejaht die Erfolgsaussicht in Höhe von 10.000,00 EUR. In dieser Höhe wird ihm der Auftrag zur Berufung erteilt und diese auch durchgeführt.

Die Prüfungsgebühr entsteht aus dem vollen Wert; die Verfahrensgebühr des Rechtsmittelverfahrens entsteht dagegen nur aus einem geringeren Wert. Angerechnet wird daher auch nur aus diesem geringeren Wert.

 
I. Prüfung der Erfolgsaussicht
1. 0,75-Prüfungsgebühr, Nr. 2100 VV   616,50 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV[23]   20,00 EUR
  Zwischensumme 636,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   120,94 EUR
Gesamt   757,44 EUR
II. Rechtsmittelverfahren
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   982,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. gem. Anm. zu Nr. 2100 VV anzurechnen, – 460,50 EUR
  0,75 aus 10.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.278,70 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   242,95 EUR
Gesamt   1.521,65 EUR
 

Rz. 21

Nach LG Köln[24] ist ein solcher Fall grundsätzlich dann gegeben, wenn der Mandant den Anwalt beauftragt, die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels zu prüfen, und soweit er dieses für erfolgversprechend hält, auch durchzuführen. Es liegt danach ein unbedingter Prüfungsauftrag und ein bedingter Rechtsmittelauftrag vor, der an die Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) geknüpft ist, dass der Anwalt die Erfolgsaussicht bejaht.

 

Beispiel 7: Unbedingter Prüfungsauftrag mit bedingtem Rechtsmittelauftrag

Der Beklagte beauftragt seinen Anwalt, gegen seine erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 20.000,00 EUR Berufung einzulegen, soweit diese Aussicht auf Erfolg hat. Der beauftragte Anwalt prüft die Erfolgsaussicht und bejaht diese in Höhe von 1...

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