Rz. 73

Ein verletztes Kind kann Ersatzansprüche wegen der Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit nur im Wege der Feststellung (außergerichtliches Anerkenntnis oder Feststellungsklage) verfolgen. Die Feststellung der Erstattungsfähigkeit eines zukünftigen Erwerbsschadens ist unzulässig, wenn bereits ein materieller Feststellungsanspruch tenoriert oder außergerichtlich anerkannt ist.[49]

 

Rz. 74

Wird in einem Prozess eine zeitliche Begrenzung der Verdienstausfallrente unterlassen und lässt sich diese auch nicht aus den Entscheidungsgründen ableiten, kommt für den beklagten Ersatzpflichtigen nur die Berufung in Betracht. Eine spätere Abänderungsklage ist u.U. ohne Erfolg, da die Umstände der zeitlichen Begrenzung (wie das Erreichen der Lebensarbeitszeitgrenze) manchmal schon in der letzten mündlichen Verhandlung bekannt waren (siehe auch Rn 30, §13 Rn 22).[50]

 

Rz. 75

Eine Leistungsklage auf künftige Rentenzahlung ist vor dem (u.U. nur fiktiv zu ermittelnden) Eintritt ins erwerbsfähige Alter nicht zuletzt mit Rücksicht auf mögliche, u.U. sogar absehbare (jedenfalls aber noch nicht erfolgte) oder aber nur befürchtete Forderungsveränderungen und -berechtigungen (etwaige Forderungsübergänge) ausgeschlossen.[51]

[49] OLG Celle v. 7.10.2004 – 14 U 27/04 – NZV 2006, 95 = SP 2004, 407 (BGH hat Revision nicht angenommen, Beschl. v. 15.3.2005 – VI ZR 278/04).
[50] BGH v. 5.10.2010 – VI ZR 186/08 – FamRZ 2010, 1977 (nur Ls.) = GesR 2010, 685 = MDR 2010, 1381 = NJW 2011, 1148 (Anm. Schiemann) = NJW-Spezial 2010, 715 = NZV 2011, 79 = r+s 2010, 528 = SP 2010, 429 = SVR 2011, 64 = VersR 2010, 1607 = VRS 120, 143 = zfs 2011, 79.
[51] OLG Köln v. 19.5.1988 – 7 U 139/87 – VersR 1988, 1185 = zfs 1989, 10; Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, §2 Rn 132, 369, In diesem Sinne wohl auch Wussow-Zoll, Kap. 34 Rn 16.

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