Rz. 19

Aus dem Klageantrag muss deutlich hervorgehen, ob der Geschädigte Rente oder Kapitalabfindung begehrt.[11]

 

Rz. 20

Höhe und Dauer der Rente muss der Kläger nicht bestimmt beziffern. Es genügt, wenn der Kläger nach ausreichendem Tatsachenvortrag Höhe und Dauer ins richterliche Ermessen stellt.[12] Die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, wird von der Rechtskraft eines früheren Feststellungsurteils nicht erfasst.[13]

 

Rz. 21

Für die Rente ist im Urteil eine zeitliche Grenze (und zwar auf einen bestimmten Kalendertag) festzusetzen.[14] Der Anspruch eines abhängig Beschäftigten ist auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit zu begrenzen (siehe auch § 16 Rn 64).[15]

 

Rz. 21a

Hat das Gericht in einem Rentenurteil den Endzeitpunkt festgelegt und ändern sich nachträglich die Verhältnisse (z.B. bei Beamten durch Anhebung des allgemeinen Pensionsalters), kann der Verletzte eine Abänderungsklage (§ 323 ZPO) erheben.

 

Rz. 22

Ist in einem Feststellungsurteil die zeitliche Begrenzung unterblieben, kann dieses u.U. durch eine Abänderungsklage auch noch zu einem späteren Zeitpunkt repariert werden.[16]

 

Rz. 23

Die Rente ist der Höhe nach zu staffeln und in einzelne Zeitabschnitte zu unterteilen, wenn sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung künftige Änderungen bereits absehen lassen (z.B. Erreichen des Rentenalters, Bestehen einer künftigen Schadenminderungspflicht, altersbedingtes Nachlassen der Arbeitskraft [auch im Bereich der Haushaltsführung], Verringerung der Mithilfepflicht von Angehörigen [z.B. eines Kindes wegen Besuchs einer höheren Schule], Wegfall der Erwerbstätigkeit bei einer Frau nach ihrer Verheiratung, Fortfall weiterer Ersatzberechtigter).

 

Rz. 24

Der Rentenanspruch nach § 843 BGB ist kein Unterhaltsanspruch, sondern ein Schadenersatzanspruch. Damit gelten nicht die Vorschriften über den Unterhaltsanspruch (u.a. nicht die §§ 1612 II, 1613 BGB). Nach § 843 II BGB findet § 760 BGB Anwendung: Schadenersatzrenten sind danach drei Monate im Voraus zu zahlen. Die vierteljährliche Vorschusspflicht startet mit dem Beginn der Zahlungspflicht und nicht erst mit dem Kalenderquartal.[17] Hat der Geschädigte den Beginn des Quartals erlebt, für das die Rente im Voraus zu zahlen ist, kann nichts zurückgefordert werden, § 760 II BGB. § 760 BGB gilt nicht zugunsten von Drittleistungsträgern, da diese ihre Leistungen nicht dreimonatlich im Voraus[18] erbringen und von daher bereits ein Forderungsübergang mangels erfolgter Drittleistung schon nicht erfolgte.

 

Rz. 25

Ein verletztes Kind kann Ersatzansprüche wegen der Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit nur im Wege der Feststellung (außergerichtliches Anerkenntnis oder Feststellungsklage) geltend machen. Die Feststellung der Erstattungsfähigkeit eines zukünftigen Erwerbsschadens ist unzulässig, wenn bereits ein materieller Feststellungsanspruch tenoriert oder außergerichtlich anerkannt ist.[19] Eine Leistungsklage auf künftige Rentenzahlung ist vor dem – u.U. nur fiktiv bestimmten – Eintritt ins erwerbsfähige Alter regelmäßig ausgeschlossen (siehe § 7 Rn 73 ff.).[20]

 

Rz. 26

Erhebt der Kläger, der in einem Rechtsstreit eine positive Feststellungsklage erhoben hat, nachfolgend in einem weiteren Rechtsstreit eine Leistungsklage, mit der ein aus demselben streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteter Anspruch geltend gemacht wird, steht dem die Rechtshängigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen, unabhängig davon, ob mit der Leistungsklage alle von der Feststellungsklage erfassten Ansprüche geltend gemacht werden.[21]

[11] BGH v. 21.7.1998 – VI ZR 276/97 – NJW 1998, 3411 = NZV 1998, 500 (nur Ls.) = r+s 1998, 464 (Gericht darf nicht von sich aus Schmerzensgeld in Kapital- und Rentenbeträge aufteilen).
[13] BGH v. 2.12.2008 – VI ZR 312/07 – BGHReport 2009, 337 = DAR 2009, 198 (nur Ls.) = jurisPR-VerkR 4/2009, Anm. 2 (Anm. Lang) = NJW-RR 2009, 455 = NJW-Spezial 2009, 42, 73 = NZV 2009, 131 = r+s 2009, 128 = SP 2009, 103 = SVR 2009, 143 = VersR 2009, 230 = VRS 116, 40 = zfs 2009, 625; BGH v. 28.6.2005 – VI ZR 108/04 – BGHReport 2005, 1342 = DAR 2005, 503 = HVBG-Info 2005, 829 = MDR 2005, 1363 = NJW-RR 2005, 1517 = NJW-Spezial 2005, 449 = NZV 2005, 519 = r+s 2005, 484 = SP 2005, 408 = VerkMitt 2006, Nr. 25 = VersR 2005, 1159 = zfs 2005, 490. Siehe auch BGH v. 24.1.1995 – VI ZR 354/93 – BB 1995, 696 = DAR 1995, 202 = MDR 1995, 693 = NJW 1995, 2227 = NZV 1995, 189 = r+s 1995, 217 = SP 1995, 201 = VersR 1995, 469 = zfs 1995, 170; BGH v. 23.10.1984 – VI ZR 30/83 – DAR 1985, 54 = MDR 1985, 479 = NJW 1985, 791 = r+s 1985, 15 = VersR 1985, 62 = VRS 68, 81 = zfs 1985, 76; OLG Naumburg v. 8.7.2013 – 9 W 5/13 – NJW 2014, 798 = NZV 2014, 80 (Der antragsgemäß ergangene Feststellungsausspruch, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger künftig materiellen Schaden aus einem bestimmten Unfall zu ersetzen, bezieht sich auf alle materiellen Schäden, die ab Eingang der Klage...

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