Rz. 16

Eine Person, die als junger Mensch ursprüngliche berufliche Ziele aufgeben oder umstellen musste, ist dann allerdings gehalten, unabhängig von individuellen Interessen eine finanziell möglichst adäquate Laufbahn in Angriff zu nehmen.[13]

 

Rz. 17

Entschließt sich ein Kind oder Jugendlicher nach Schulabschluss zu einer verletzungsadäquaten Ausbildung, die manchmal auch auf Veranlassung der Arbeitsverwaltung[14] bezahlt wird, und treten dann in der Folgezeit nicht verletzungsbedingte Arbeitslosigkeiten auf, ist deswegen Schadenersatz nicht geschuldet. Dieses gilt umso mehr in Zeiten erhöhter, konjunkturell bedingter Arbeitslosigkeit.[15]

 

Rz. 18

Hat sich der Verletzte vor der beruflichen (Neu-)Orientierung sachverständig beraten lassen, fällt ihm kein Mitverschulden zur Last, wenn die unfallabhängigen Erkrankungen trotzdem zur Aufgabe des umgesetzten Berufszieles führen.[16]

[13] Vgl. OLG Hamm v. 26.11.1997 – 13 U 92/96 – NZV 1999, 248 = VersR 2000, 234 (BGH hat die Revision nicht angenommen, Beschl. v. 29.9.1998 – VI ZR 364/97); OLG Köln v. 17.12.1999 – 3 U 211/97 – SP 2000, 229; OLG Köln v. 5.2.1999 – 3 U 91/98 – SP 2000, 125 (nur Ls.); siehe auch BGH v. 4.6.1996 – VI ZR 227/94 – NJWE-VHR 1996, 141; Küppersbusch/Höher, Rn 174.
[14] Da die Arbeitsverwaltung nach §116 SGB X den Schadensersatzpflichtigen in Regress nimmt, finanziert dieser letztlich mittelbar damit häufig bereits die Erstausbildung eines verletzten Kindes oder Jugendlichen.
[15] Vgl. OLG Hamm v. 31.1.1986 – 27 W 74/85 – r+s 1986, 180; OLG Zweibrücken v. 1.6.1977 – 1 W 9/77 – VersR 1978, 67.

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