Rz. 16
Eine Person, die als junger Mensch ursprüngliche berufliche Ziele aufgeben oder umstellen musste, ist dann allerdings gehalten, unabhängig von individuellen Interessen eine finanziell möglichst adäquate Laufbahn in Angriff zu nehmen.[13]
Rz. 17
Entschließt sich ein Kind oder Jugendlicher nach Schulabschluss zu einer verletzungsadäquaten Ausbildung, die manchmal auch auf Veranlassung der Arbeitsverwaltung[14] bezahlt wird, und treten dann in der Folgezeit nicht verletzungsbedingte Arbeitslosigkeiten auf, ist deswegen Schadenersatz nicht geschuldet. Dieses gilt umso mehr in Zeiten erhöhter, konjunkturell bedingter Arbeitslosigkeit.[15]
Rz. 18
Hat sich der Verletzte vor der beruflichen (Neu-)Orientierung sachverständig beraten lassen, fällt ihm kein Mitverschulden zur Last, wenn die unfallabhängigen Erkrankungen trotzdem zur Aufgabe des umgesetzten Berufszieles führen.[16]
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