Rz. 10
Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sind grundsätzlich die Erben. Es handelt sich um eine Geldforderung, die eine Nachlassverbindlichkeit ist. Ist der Erbe aber selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er im Rahmen von § 2328 BGB die Ergänzung des Pflichtteils verweigern. Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch direkt gegen den Beschenkten richten (§ 2329 BGB; siehe Rdn 252 ff.).
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