Rz. 14

Einen Kontrapunkt zu der starken Stellung, die dem Testamentsvollstrecker im deutschen Erbrecht zukommt, stellt die in § 2219 BGB normierte Haftung für Pflichtverletzungen dar. Die Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers kann nicht nur in der Ausführung einer pflichtwidrigen Handlung bestehen, sondern auch in einem Unterlassen, insbesondere einer Nichterfüllung oder nur teilweisen Erfüllung der dem Testamentsvollstrecker vom Erblasser übertragenen und sich im Übrigen aus den §§ 22032209, 22152218 sowie § 2226 S. 3 i.V.m. § 671 Abs. 2, 3 BGB ergebenden Pflichten. In den Berufshaftpflichtversicherungen der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Notare ist das Risiko der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker – jedenfalls derzeit[17] – miteingeschlossen. Ausgenommen ist aber im Regelfall die Tätigkeit aufgrund einer Vollmacht. Der Deckungsumfang ist also unbedingt zu klären. Dringend anzuraten ist auch die Prüfung im Einzelfall, ob der Umfang des Versicherungsschutzes ausreicht oder ob die Deckungssumme erhöht werden muss. Erforderlich ist eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Zeichnet sich in einer laufenden Testamentsvollstreckung ein Risiko ab, lehnt die Versicherung die Erhöhung der Versicherungssumme regelmäßig ab. Eine Haftung für Steueransprüche, wie sie insbesondere nach § 69 AO bei nicht oder nicht vollständig abgeführter Erbschaftsteuer in Betracht kommen kann, dürfte bei sämtlichen Versicherungsformen ausgeschlossen sein.[18] Vorsicht ist weiterhin geboten, weil die Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberater insoweit keine Deckung für Testamentsvollstreckungen übernimmt, wenn diese die überwiegende Tätigkeit des Steuerberaters darstellen. Auch die unternehmensbezogene Testamentsvollstreckung kann vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein.[19]

 

Praxishinweis

Dem künftigen Testamentsvollstrecker kann daher generell nur angeraten werden, vor Annahme des Amtes gesondert eine Deckungszusage einzuholen oder das Risiko durch eine spezielle Testamentsvollstreckerhaftpflichtversicherung abzusichern.

 

Rz. 15

Aus der Sicht des künftigen Erblassers werden die rechts- und steuerberatenden Berufe im Bonitätsvergleich gleichgewichtig abschneiden. Die Dienstleister, die sich der geschäftsmäßigen Testamentsvollstreckung annehmen,[20] unterliegen keinerlei Versicherungspflicht.[21] Bei der Testamentsvollstreckung durch Banken mag dies für den künftigen Erblasser im Hinblick auf die grundsätzlich anzunehmende Haftungsmasse keine relevante Rolle spielen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn auch die Bank als juristische Person selbst zur Testamentsvollstreckerin bestimmt wird und nicht etwa einer ihrer Mitarbeiter.

 

Praxishinweis

Aufgrund des sich aus §§ 2218 Abs. 1, 664 Abs. 1 BGB ergebenden sog. Substitutionsverbotes darf der Testamentsvollstrecker die Ausführung seiner Aufgaben nur dann auf einen Dritten übertragen, der diese Aufgaben dann in eigener Verantwortung erledigen soll, wenn ihm der Erblasser eine Ermächtigung in der Form einer letztwilligen Verfügung erteilt hat. Fehlt es an einer entsprechend sorgfältig gestalteten Anordnung der Testamentsvollstreckung, wird das Nachlassgericht möglicherweise im Rahmen der Auslegung des Testamentes den Mitarbeiter und nicht das Kreditinstitut zum Testamentsvollstrecker ernennen. Gleiches gilt, wenn der konkret zur Entscheidung berufene Richter in Abweichung von der ganz überwiegenden Meinung die Rechtsauffassung vertreten sollte, dass die Testamentsvollstreckung durch Banken stets gegen das Substitutionsverbot verstößt. Grundsätzlich ist die Übertragung von Aufgaben des Testamentsvollstreckers auf Dritte durch Vollmacht – auch in Form einer Generalvollmacht – nicht ausgeschlossen.[22]

[17] Eine Änderung erscheint nicht unwahrscheinlich. Sieht man die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung als eine für jedermann zulässige Dienstleistung an, so wird sich die Argumentation, die Testamentsvollstreckung gehöre zum Kernbereich der anwaltlichen und steuerberaterlichen Dienstleistung und sei deshalb in den Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherungen aufzunehmen, nicht auf Dauer aufrechterhalten lassen. Der allenthalben spürbare Zwang zu Sparmaßnahmen bei den Versicherungsgesellschaften wird dann ein Übriges tun.
[18] Bengel, in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, Rn 151 f.
[19] Vgl. i.E. die Darstellung bei J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 25 Rn 8 m.w.N.
[20] Vgl. kritisch zum Entwurf des RDG: Der Spiegel, Ausgabe 34/2006 v. 21.8.2006 "Rechtsrat vom Bestatter".
[21] Vgl. hierzu ausführlich die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT e.V.), Bonn unter http://www.agt-ev.de/downloads/Stellungnahme_AGT_zum_RDG.pdf.

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